Cas 2006-002N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-002N | 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Aucune indication sur les moyens utilisés |
Environnement social | Aucune indication sur l'environnement social |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Entscheid enthält keine Darstellung des Sachverhalts und keine rechtlichen Erwägungen des Gerichts.
Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten des mehrfachen Raufhandels, der Rassendiskriminierung und des Verrichtens der Notdurft für schuldig und verurteilt ihn zu 8 Monaten Gefängnis bedingt.
Von der Anklage der mehrfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung wird er freigesprochen.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.
Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen.
Im selben Strafverfahren werden weitere Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheide 2006-1, 2006-3 Datenbank EKR.
Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung für schuldig und verurteilt ihn zu 8 Monaten Gefängnis bedingt. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet.