Cas 2006-011N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-011N | 1. Instanz stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs collectifs |
Victimes | Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Lieux publics; Art et science |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte spielte zusammen mit den anderen Bandmitgliedern an einem Konzert Lieder von ihren CDs mit folgenden Textpassagen:
Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich eines Interviews mit einem Journalisten, dass er einem Dunkelhäutigen kein Interview geben würde. Ausserdem meinte er, das Ziel sei erreicht, wenn die Personen, welche in ihren Texten angesprochen würden, Angst bekämen. Ein Bandkollege sagte zu dem Journalisten, dass Dunkelhäutige nicht in die Schweiz gehörten.
Nach der ausführlichen Würdigung der einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder und eingehender Prüfung der Liedtexte kommt das Gericht zum Schluss, dass einzelne Textpassagen zwar klar als «fremdenfeindlich» bezeichnet werden müssten, dass zur Zeit aber keine stichhaltigen Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB vorlägen. Keine der Textpassagen in den Liedern der CDs der Gruppe X richte sich explizit gegen eine bestimmte Gruppe von Personen, die von dieser Norm geschützt werde, sondern gegen kulturfremde Personen allgemein. Im Zusammenhang mit dem geschützten Personenkreis sei insbesondere die Bezeichnung Ausländer oder ausländisch problematisch. Grundsätzlich handle es sich dabei um eine Gruppe, die dem Schutzbereich der Strafnorm entzogen sei. Sobald der Begriff allerdings stellvertretend für eine Ethnie gebraucht werde, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB.
Nach erneuter ausführlicher Würdigung der einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder kommt das Gericht auch hinsichtlich des Zeitungsartikels zum Schluss, dass es letztlich nicht erwiesen sei, dass sie jemanden aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion hätten diskriminieren bzw. dazu oder zu Hass hätten aufrufen wollen. Ihre Aussagen müssten im Zusammenhang mit ihrer Überzeugung (Völkertrennung) gesehen werden. Die Aussage, einem dunkelhäutigen Journalisten kein Interview geben zu wollen, erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht. Auf die Aussage des Bandkollegen, dass Schwarz nicht in die Schweiz gehörten, ging das Gericht nicht mehr näher ein.
Das Gericht hebt deshalb die Strafverfolgung auf.
Die anderen Bandmitglieder wurden im selben Strafverfahren beurteilt, siehe 2006-012N, 2006-013N und 2006-014N Datenbank EKR.
Der Beschuldigte spielte zusammen mit den anderen Bandmitgliedern an einem Konzert Lieder von ihren CDs mit folgenden Textpassagen:
«wir wollen unsere Rasse erhalten, das Ziel andere Völker abzuspalten»«Für eine reine weisse Schweiz, wir müssen kämpfen und das mit Fleiss, eine starke Einheit müssen wir werden, sonst wird unser Volk schnell aussterben, die Zeit ist gekommen jetzt sofort, jagt die fremde Brut wieder fort»
Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich eines Interviews mit einem Journalisten, dass er einem Dunkelhäutigen kein Interview geben würde. Ausserdem meinte er, das Ziel sei erreicht, wenn die Personen, welche in ihren Texten angesprochen würden, Angst bekämen. Ein Bandkollege sagte zu dem Journalisten, dass Dunkelhäutige nicht in die Schweiz gehörten.
Gegen den Angeschuldigten und die weiteren Bandmitglieder wurde von verschiedenen Seiten Anzeige wegen Rassendiskriminierung und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit erstattet.
Zu den Liedtexten:
Zuerst weist das Gericht darauf hin, dass man bei der Beurteilung der Liedtexte zunächst differenzieren müsse zwischen Textpassagen, die als «schlicht geschmacklos bzw. moralisch fragwürdig und beleidigend» beurteilt werden müssen und solchen, die strafrechtlich von Bedeutung seien. Zudem müsse unterschieden werden zwischen fremdenfeindlichen Aussagen, die nicht zwingend unter den Straftatbestand von Art. 261bis fielen und Textpassagen, die gegen diese Norm verstossen würden.
Grundsätzlich sei auch zu beachten, dass der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder «sich als Rockband sehen und deren Image entsprechend provozieren wollen.» Daher müsse zusätzlich versucht werden, die blosse Provokation von den ernsthaften Absichten abzugrenzen.
Zudem sei auch immer der Aspekt des Grundrechts auf Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen.
Dann erklärt das Gericht, aus den Einvernahmen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder gehe im Grundsatz einhellig hervor, «dass mit der von ihnen proklamierten Unterscheidung von Rassen insbesondere eine Unterscheidung gemeint ist zwischen Personen, die der gleichen Kultur angehören wie die Angeschuldigten wohl einschränkend gemeint die europäische, westliche Kultur und so genannt kulturfremden Personen bzw. Bevölkerungsgruppen. Basierend auf dieser Unterscheidung vertreten die Angeschuldigten als Grundtenor in ihren Liedern unter anderem die Meinung, dass die verschiedenen Volksgruppen bzw. Rassen bzw. Kulturen in das jeweilige geographische Gebiet gehören, wo sie ihre Wurzeln haben, dass mit der Unterscheidung aber nicht eine Wertung zwischen den verschiedenen Rassen vorgenommen werden soll.»
Danach listet das Gericht die einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder auf:
Nach eingehender Prüfung der Liedtexte kommt das Gericht schliesslich zum Schluss, dass einzelne Textpassagen zwar klar als «fremdenfeindlich» bezeichnet werden müssten, dass zur Zeit aber keine stichhaltigen Hinweise dafür vorlägen, dass der Angeschuldigte und seine Bandkollegen eine Person oder eine Gruppe von Personen im Sinne von Art. 261bis StGB herabgesetzt oder diskriminiert hätten oder zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen hätten. Keine der Textpassagen in den Liedern der CDs der Gruppe X richte sich explizit gegen eine bestimmte Gruppe von Personen, die von Art. 261bis StGB geschützt werde, sondern gegen kulturfremde Personen allgemein. Auch lasse sich nicht nachweisen, dass der Angeschuldigte und seine Bandkollegen eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis StGB verbreitet hätten.
Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass der geschützte Personenkreis dieser Strafnorm beschränkt sei. Problematisch sei etwa die Bezeichnung Ausländer oder ausländisch. Grundsätzlich handle es sich dabei aber um eine Gruppe, die dem Schutzbereich entzogen sei. Die Unterscheidung Ausländer und Inländer beruhe denn auf der jeweiligen Staatszugehörigkeit, was eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung darstelle. Sobald der Begriff allerdings stellvertretend für eine Ethnie gebraucht werde, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB.
Auch könne nicht nachgewiesen werden, dass es die Absicht des Angeschuldigten und seiner Bandkollegen war, zu Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen aufzufordern.
Da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Lieder der Gruppe gegen das Strafgesetzbuch verstossen, könne es auch nicht strafrechtlich relevant sein, wenn die Lieder an einem Konzert vorgetragen würden.
Zu den Aussagen anlässlich des Interviews:
Auch hier würdigt das Gericht zuerst einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder:
Das Gericht kommt zum Schluss, dass es auch hinsichtlich dieses Zeitungsartikels letztlich nicht erwiesen sei, dass der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder jemanden aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion hätten diskriminieren bzw. zu Diskriminierung oder zu Hass hätten aufrufen wollen. Ihre Aussagen müssten im Zusammenhang mit ihrer Überzeugung, wie sie oben geschildert worden sei (Völkertrennung), gesehen werden. Hinzu komme, dass in den gekürzten Versionen von Zeitungsartikeln Aussagen, die aus dem Zusammenhang gerissen würden, plötzlich eine andere Bedeutung zugemessen würde. Um dies zu verhindern, werde den Interviewten die Möglichkeit gegeben, den Artikel gegenzulesen und Korrekturen anzubringen. Im vorliegenden Fall sei die Zeit dazu jedoch für vier Personen zu knapp gewesen und die Korrekturen seien nicht alle berücksichtigt worden.
Entscheidend ist für das Gericht aber letztlich, dass die verkürzte Aussage des Angeschuldigten, einem dunkelhäutigen Journalisten kein Interview geben zu wollen, den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfülle. Dass mit dieser Antwort ein Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion bzw. eine Diskriminierung oder Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemeint sei, könne im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Auf die Aussage des Bandkollegen des Angeschuldigten, dass Schwarze nicht in die Schweiz gehörten, ging das Gericht nicht mehr näher ein.
Die Strafverfolgung wird aufgehoben.
Die anderen Bandmitglieder wurden im selben Strafverfahren beurteilt, siehe 2006-012N, 2006-013N und 2006-014N Datenbank EKR.
Das Gericht hebt die Strafverfolgung auf.