Cas 2006-013N

Rockband singt u.a.: «Rassenvermischung ist Völkermord» 3

Berne

Historique de la procédure
2006 2006-013N 1. Instanz stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs collectifs
Victimes Personnes noires / PoC;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Lieux publics;
Art et science
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte spielte zusammen mit den anderen Bandmitgliedern an einem Konzert Lieder von ihren CDs mit folgenden Textpassagen:

«wir wollen unsere Rasse erhalten, das Ziel andere Völker abzuspalten»
«Für eine reine weisse Schweiz, wir müssen kämpfen und das mit Fleiss, eine starke Einheit müssen wir werden, sonst wird unser Volk schnell aussterben, die Zeit ist gekommen jetzt sofort, jagt die fremde Brut wieder fort»
«du schwörst deinem Volk auf ewig die Treue, Rassenvermischung ist Völkermord»

Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich eines Interviews mit einem Journalisten, dass Dunkelhäutige nicht in die Schweiz gehörten. Ein Bandkollege sagte zu dem Journalisten, dass er einem Dunkelhäutigen kein Interview geben würde und dass das Ziel erreicht sei, wenn die Personen, welche in ihren Texten angesprochen würden, Angst bekämen.

Nach der ausführlichen Würdigung der einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder und eingehender Prüfung der Liedtexte kommt das Gericht zum Schluss, dass einzelne Textpassagen zwar klar als «fremdenfeindlich» bezeichnet werden müssten, dass zur Zeit aber keine stichhaltigen Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB vorlägen. Keine der Textpassagen in den Liedern der CDs der Gruppe X richte sich explizit gegen eine bestimmte Gruppe von Personen, die von dieser Norm geschützt werde, sondern gegen kulturfremde Personen allgemein. Im Zusammenhang mit dem geschützten Personenkreis sei insbesondere die Bezeichnung Ausländer oder ausländisch problematisch. Grundsätzlich handle es sich dabei um eine Gruppe, die dem Schutzbereich der Strafnorm entzogen sei. Sobald der Begriff allerdings stellvertretend für eine Ethnie gebraucht werde, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB.

Nach erneuter ausführlicher Würdigung der einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder kommt das Gericht auch hinsichtlich des Zeitungsartikels zum Schluss, dass es letztlich nicht erwiesen sei, dass sie jemanden aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion hätten diskriminieren bzw. dazu oder zu Hass hätten aufrufen wollen. Ihre Aussagen müssten im Zusammenhang mit ihrer Überzeugung (Völkertrennung) gesehen werden. Die Aussage des Bandkollegen des Angeschuldigten, einem dunkelhäutigen Journalisten kein Interview geben zu wollen, erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht. Auf die Aussage des Angeschuldigten, dass Schwarze nicht in die Schweiz gehörten, ging das Gericht nicht mehr näher ein.

Das Gericht hebt deshalb die Strafverfolgung auf.

Die anderen Bandmitglieder wurden im selben Strafverfahren beurteilt, siehe 2006-011N, 2006-012N und 2006-014N Datenbank EKR.

En fait / faits

Der Beschuldigte spielte zusammen mit den anderen Bandmitgliedern an einem Konzert Lieder von ihren CDs mit folgenden Textpassagen:

«wir wollen unsere Rasse erhalten, das Ziel andere Völker abzuspalten»
«Für eine reine weisse Schweiz, wir müssen kämpfen und das mit Fleiss, eine starke Einheit müssen wir werden, sonst wird unser Volk schnell aussterben, die Zeit ist gekommen jetzt sofort, jagt die fremde Brut wieder fort»
«du schwörst deinem Volk auf ewig die Treue, Rassenvermischung ist Völkermord»

Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich eines Interviews mit einem Journalisten, dass Dunkelhäutige nicht in die Schweiz gehörten. Ein Bandkollege sagte zu dem Journalisten, dass er einem Dunkelhäutigen kein Interview geben würde und dass das Ziel erreicht sei, wenn die Personen, welche in ihren Texten angesprochen würden, Angst bekämen.

Gegen den Angeschuldigten und die weiteren Bandmitglieder wurde von verschiedenen Seiten Anzeige wegen Rassendiskriminierung und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit erstattet.

En droit / considérants

Zu den Liedtexten:

Zuerst weist das Gericht darauf hin, dass man bei der Beurteilung der Liedtexte zunächst differenzieren müsse zwischen Textpassagen, die als «schlicht geschmacklos bzw. moralisch fragwürdig und beleidigend» beurteilt werden müssen und solchen, die strafrechtlich von Bedeutung seien. Zudem müsse unterschieden werden zwischen fremdenfeindlichen Aussagen, die nicht zwingend unter den Straftatbestand von Art. 261bis fielen und Textpassagen, die gegen diese Norm verstossen würden.
Grundsätzlich sei auch zu beachten, dass der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder «sich als Rockband sehen und deren Image entsprechend provozieren wollen.» Daher müsse zusätzlich versucht werden, die blosse Provokation von den ernsthaften Absichten abzugrenzen.
Zudem sei auch immer der Aspekt des Grundrechts auf Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen.

Dann erklärt das Gericht, aus den Einvernahmen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder gehe im Grundsatz einhellig hervor, «dass mit der von ihnen proklamierten Unterscheidung von Rassen insbesondere eine Unterscheidung gemeint ist zwischen Personen, die der gleichen Kultur angehören wie die Angeschuldigten – wohl einschränkend gemeint die europäische, westliche Kultur – und so genannt kulturfremden Personen bzw. Bevölkerungsgruppen. Basierend auf dieser Unterscheidung vertreten die Angeschuldigten als Grundtenor in ihren Liedern unter anderem die Meinung, dass die verschiedenen Volksgruppen bzw. Rassen bzw. Kulturen in das jeweilige geographische Gebiet gehören, wo sie ihre Wurzeln haben, dass mit der Unterscheidung aber nicht eine Wertung zwischen den verschiedenen Rassen vorgenommen werden soll.»

Danach listet das Gericht die einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder auf:

  • Zur Textpassage «wir wollen unsere Rasse erhalten, das Ziel andere Völker abzuspalten» erklärte ein Bandkollege des Angeschuldigten, sie seien der Meinung, dass jedes Volk seinen eigenen Raum haben sollte, dass also die Europäer in Europa sein sollen, die Afrikaner in Afrika und die Asiaten in Asien. Das habe nichts mit Herabsetzung zu tun und das heisse auch nicht, dass man nichts miteinander zu tun haben oder nicht kommunizieren solle. Ein weiterer Bandkollege sagte diesbezüglich, es sei aus ihrer Sicht falsch, dass es eine Multi-Kulti-Gesellschaft gebe.
  • Mit der Textpassage «Für eine reine weisse Schweiz, wir müssen kämpfen und das mit Fleiss, eine starke Einheit müssen wir werden, sonst wird unser Volk schnell aussterben, die Zeit ist gekommen jetzt sofort, jagt die fremde Brut wieder fort» soll gemäss den Aussagen eines Bandkollegen des Angeschuldigten gesagt werden, dass kulturfremde Leute das Land verlassen sollen und dass man den Zusammenhalt unter den Schweizern wieder finden solle. Mit dem Ausdruck «rein und weiss» habe man provozieren wollen. Sein Kollege führte weiter aus, mit «fremde[s] Brut» seien kriminelle, unverbesserliche Leute gemeint. Der Text sei vielleicht etwas unglücklich gewählt, es sei nicht gemeint, dass alles was fremd sei, kriminell und eine «Brut» sei. Der Angeschuldigte meinte zu diesem Punkt, für ihn sei die Schweiz «rein», wenn die westliche Kultur wieder gesund neben den anderen Kulturen leben könne. Mit der «fremden Brut» seien die anderen Volksgruppen gemeint, ganz generell. Es sei nicht so, dass er eine bestimmte Volksgruppe nicht gerne habe.
  • Die Textpassage «du schwörst deinem Volk auf ewig die Treue, Rassenvermischung ist Völkermord» meint laut einem Bandkollegen des Angeschuldigten, dass man dem europäischen Volk die Treue schwören und nicht mit Leuten aus fremden Kulturen Familien gründen solle. Dadurch würden das Schweizer Volk, dessen Kultur und Tradition verschwinden, das sei mit dem Völkermord gemeint. Das Schweizer Volk sei nicht mehr Wert als andere, aber es sei etwas Schönes und Gutes. Ein weiterer Bandkollege führte dazu aus, in diesem Lied werde angesprochen, dass die Zuwanderung zu einem Völkermord führen könne. Dies sei provokativ gemeint, aber es sei wissenschaftlich belegt, dass wenn es so weiter gehe, einige Völker bald nicht mehr vorhanden sein würden. Der Angeschuldigte erläuterte, es gehe in diesem Titel darum, dass die Völkerstämme erhalten blieben und dass es keine Einheitskultur geben solle.
  • Zum Vorwurf öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit beteuerten der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder stets, man wolle auf dem Wege der Politik Einfluss nehmen, es gehe nicht um Gewalt. So solle denn auch der «Gegenschlag», wie er in einem ihrer Lieder angekündigt wird, politisch sein. Es gehe in keiner Weise darum, jemanden zu kriminellen Taten aufzumuntern oder anzustacheln. Der politische Weg, der eingeschlagen werde, sei der der Kandidatur des Angeschuldigten mit der Partei Xfür mehrere Wahlen.
  • Des Weiteren sagten der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder aus, sie hätten ihre Texte vorgängig dem DAP (Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei) und auch einem Anwalt zur Prüfung unterbreitet. Ihnen sei gesagt worden, die Texte seien strafrechtlich nicht relevant. Damit würden sie doch zeigen, dass sie sich in der Legalität bewegen wollten.
  • Nach eingehender Prüfung der Liedtexte kommt das Gericht schliesslich zum Schluss, dass einzelne Textpassagen zwar klar als «fremdenfeindlich» bezeichnet werden müssten, dass zur Zeit aber keine stichhaltigen Hinweise dafür vorlägen, dass der Angeschuldigte und seine Bandkollegen eine Person oder eine Gruppe von Personen im Sinne von Art. 261bis StGB herabgesetzt oder diskriminiert hätten oder zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen hätten. Keine der Textpassagen in den Liedern der CDs der Gruppe X richte sich explizit gegen eine bestimmte Gruppe von Personen, die von Art. 261bis StGB geschützt werde, sondern gegenkulturfremde Personen allgemein. Auch lasse sich nicht nachweisen, dass der Angeschuldigte und seine Bandkollegen eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis StGB verbreitet hätten.
    Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass der geschützte Personenkreis dieser Strafnorm beschränkt sei. Problematisch sei etwa die Bezeichnung Ausländer oder ausländisch. Grundsätzlich handle es sich dabei aber um eine Gruppe, die dem Schutzbereich entzogen sei. Die Unterscheidung Ausländer und Inländer beruhe denn auf der jeweiligen Staatszugehörigkeit, was eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung darstelle. Sobald der Begriff allerdings stellvertretend für eine Ethnie gebraucht werde, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB.

    Auch könne nicht nachgewiesen werden, dass es die Absicht des Angeschuldigten und seiner Bandkollegen war, zu Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen aufzufordern.

    Da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Lieder der Gruppe gegen das Strafgesetzbuch verstossen, könne es auch nicht strafrechtlich relevant sein, wenn die Lieder an einem Konzert vorgetragen würden.

    Zu den Aussagen anlässlich des Interviews:

    Auch hier würdigt das Gericht zuerst die einzelnen Aussagen des Angeschuldigten und seiner Bandmitglieder:

    • Ein Bandkollege des Angeschuldigten sagte aus, er habe mit seiner Aussagen, dass er einem Dunkelhäutigen kein Interview geben würde, nicht beabsichtigt, Dunkelhäutige herabzumindern. Es habe auch niemand verängstigt werden sollen, insbesondere keine Zielgruppe. Es solle sicher nicht zu Ausländerhass und Gewalt aufgerufen werden.
  • Der Angeschuldigte erklärte, er habe mit seiner Aussage «ein dunkelhäutiger gehöre nicht in die Schweiz» überhaupt nicht zu Rassenhass und Gewalt gegen Ausländer aufrufen wollen. Weiter sei die Antwort auf die Frage «Könnten Sie sich vorstellen…» nicht so abgedruckt worden, wie er das gesagt habe, er habe die Antwort mit Bezug auf Partei X-Stände gegeben, welche von Linken «zäme ghoue» worden seien. Dort habe er gesagt, dass er sich mit solchen Leuten, nicht an den runden Tisch sitzen sondern eher Gegengewalt anwenden würde. Mit der Aussage «Weil wir finden … gehört nicht in die Schweiz» habe er auf den Volksstamm hinweisen wollen; er sei der Meinung, dass es eine Völkertrennung geben sollte.
  • Ein weiteres Bandmitglied sagte aus, sie hätten nicht beabsichtigt, Personen mit dunkler Hautfarbe herabzusetzen. Der Journalist habe sie ein wenig provozieren wollen. Auf den Vorhalt der Aussage eines der Angeschuldigten, es sei das Ziel erreicht, wenn die, die gemeint seien, Angst bekämen antwortete er, sie würden als Rockband halt eben etwas härtere Aussagen vom Sprachlichen her verwenden. Er gestehe ein, dass sie einen Hang zur subtilen Provokation hätten. Sie beabsichtigten jedoch nicht, irgendjemanden in Angst und Schrecken zu versetzten.
  • Der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder erläuterten zudem einheitlich, dass es ihnen bei dem Interview darum gegangen sei, ihrem Ruf als Neonazis entgegenzuwirken. Zudem sei das Interview nur von zwei Bandmitgliedern gegengelesen worden und es seien nicht alle Korrekturen übernommen worden. Das Gericht hält hier fest, dass den Akten tatsächlich eine Fassung des Interviews beiliege, die nicht mit der gedruckten Version übereinstimme. Auch der Journalist gestehe ein, es sei möglich, dass er den Ausdruck «gewalttätige Linksextreme» in der korrigierten Version übersehen habe. Weiter bestätige er, dass mit seiner Frage nach dem dunkelhäutigen Journalisten bewusst habe provozieren wollen.
  • Das Gericht kommt zum Schluss, dass es auch hinsichtlich dieses Zeitungsartikels letztlich nicht erwiesen sei, dass der Angeschuldigte und seine Bandmitglieder jemanden aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion hätten diskriminieren bzw. dazu oder zu Hass hätten aufrufen wollen. Ihre Aussagen müssten im Zusammenhang mit ihrer Überzeugung, wie sie oben geschildert worden sei (Völkertrennung), gesehen werden. Hinzu komme, dass in den gekürzten Versionen von Zeitungsartikeln Aussagen, die aus dem Zusammenhang gerissen würden, plötzlich eine andere Bedeutung zugemessen würde. Um dies zu verhindern, werde den Interviewten die Möglichkeit gegeben, den Artikel gegenzulesen und Korrekturen anzubringen. Im vorliegenden Fall sei die Zeit dazu jedoch für vier Personen zu knapp gewesen und die Korrekturen seien nicht alle berücksichtigt worden.
    Entscheidend ist für das Gericht aber letztlich, dass die verkürzte Aussage des Bandkollegen des Angeschuldigten, einem dunkelhäutigen Journalisten kein Interview geben zu wollen, den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfülle. Dass mit dieser Antwort ein Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion bzw. eine Diskriminierung oder Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemeint sei, könne im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden.
    Auf die Aussage des Angeschuldigten, dass Schwarze nicht in die Schweiz gehörten, ging das Gericht nicht mehr näher ein.

    Die Strafverfolgung wird aufgehoben.

    Die anderen Bandmitglieder wurden im selben Strafverfahren beurteilt, siehe 2006-011N, 2006-012N, 2006-014N Datenbank EKR.

    Décision

    Das Gericht hebt die Strafverfolgung auf.