Cas 2006-047N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-047N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | Autorité de poursuite compétente |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Art et science; Milieu scolaire |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte verteilte auf dem Schulhof eine CD mit dem Titel «Anpassung ist Feigheit Lieder aus dem Untergrund». Gemäss Anzeigeerstatter soll die CD rechtsextreme und rassistische Inhalte enthalten.
Die Visionierung und Anhörung der CD brachte zutage, dass auf darauf 20 Lieder in deutscher und englischer Sprache sowie Flugblätter und Texte mit rechtsextremem Inhalt (deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut) enthalten sind.
Nach eingehender Prüfung von 11 Textpassagen der fraglichen CD kommt die Strafverfolgungsbehörde aber zum Schluss, dass die Rassismusstrafnorm nicht verletzt ist und stellt das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, da er mit seinem leichtfertigen Verhalten das vorliegende Strafverfahren verursacht habe.
Der Beschuldigte verteilte auf dem Schulhof eine CD mit dem Titel «Anpassung ist Feigheit Lieder aus dem Untergrund». Gemäss Anzeigeerstatter soll die CD rechtsextreme und rassistische Inhalte enthalten.
Die Visionierung und Anhörung der CD brachte zutage, dass auf darauf 20 Lieder in deutscher und englischer Sprache sowie Flugblätter und Texte mit rechtsextremem Inhalt (deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut) enthalten sind.
Die Strafuntersuchungsbehörde schickt voraus, dass die Begriffe «Ausländer» und «Aslyant» als Sammelbegriffe durch Art. 261bis StGB nur erfasst würden, wenn sie als Synonym für konkret bestimmte Rassen oder Ethnien verwendet würden.
Dann werden die einzelnen Textpassagen gewürdigt:
1. «Unsere heutigen Schulen sind schon längst ein Sammelbecken für junge Schwerkriminelle geworden. Meist haben ausländische Banden hier das Sagen.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Hier wird zwar ein Zusammenhang zwischen Schwerkriminellen und Ausländern hergestellt. Durch die einschränkende Wortwendung meist wird jedoch ausgedrückt, dass nicht nur Ausländer den kriminellen Banden angehören. Eine spezifische Ausländergruppe oder gar eine Ausländergruppe einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion wird nicht genannt. Eine Strafbarkeit nach dem Rassismusartikels kann daher nicht bejaht werden.»
2. «Wir stehen gegen den unerträglichen hohen Zuzug von Fremden in unser Land. Wir stehen gegen multi-kulit, das nicht funktionieren kann und nur weitere Gefahren und Probleme mit sich bringt.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Mit den vorliegenden Äusserungen wird explizit ausgedrückt, dass eine mulitkulturelle Gesellschaft abgelehnt wird. [ ] Eine Herabminderung oder Diskriminierung einer konkreten oder bestimmten Kulturgruppe erfolgt durch diese Aussage jedoch nicht. Eine Strafbarkeit nach dem Rassismusartikels kann daher nicht bejaht werden.»
3. «Wir stehen gegen die antideutsche Geschichtsschreibung, die an allen Schulen gelehrt wird und nur Deutsche als Täter sieht. Wir lieben das Fremde in der Fremde.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Mit den vorliegenden Äusserungen wird zwar wohl die alleinige Verantwortung der Deutschen für den Holocaust bestritten, nicht aber die Durchführung des Völkermordes an sich. Mit der Aussage, dass man das Fremde in der Fremde liebt, wird kundgetan, dass man das Fremde im Inland an sich ablehnt. Eine konkrete, spezifische fremde Personengruppe wird jedoch nicht erwähnt, so dass die Formulierung an sich unter dem Aspekt von Art. 261bis StGB nicht beanstandet werden kann.»
4. «Aryan brotherhood»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Der Name der Gruppe suggeriert das Einstehen für das Arische. Ein Primat der weissen, nordischen Rasse wird jedoch dadurch noch nicht ausgedrückt. Es wird also insbesondere nicht behauptet, dass die arische Rasenden anderen Rassen überlegen sei und die anderen Rassen als untergeordnet zu betrachten seien. Man kann also vorliegend nicht davon ausgehen, dass dadurch eine Ideologie verbreitet würde, die den ungleichen Zugang oder Anspruch auf die Menschenrechte postuliert. Eine durchschnittliche Zuhörerschaft wird aus dem Namen der Gruppe Aryan brotherhood noch nicht auf das Vorliegen einer menschenverachtenden Ideologie schliessen. Die zweifellos vorhandene Anspielung auf den Primat der weissen, archaischen Rasse ist nicht ohne weiteres für einen Durchschnittsempfänger ersichtlich. Aus diesem Grund liegt vorliegend im Namen der Gruppe noch keine Verletzung der Rassismusnorm.»
5. «Auf das Blut geweihte Leinen wird der Eid geschworen.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Die Passage spielt auf den Blutfahneneid der Nazis bzw. der SS unter dem Naziregime in Deutschland an. Ob eine bestimmet Äusserung die Menschenwürde verletzt, beurteilt sich nach deren objektiven Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittsleser nach den Umständen verstanden werden muss. Die Anspielung dürfte aber vorab in der Schweiz auf Grund der verschlungenen Wortwendung nicht ohne weiteres jedem ersichtlich sein. Aus diesem Grund liegt vorliegend noch keine klare Verletzung der Rassismusnorm vor. Das gleiche gilt für folgende Textpassage:
Das Blut um jeden Preis bewahrt. Volk, Familie Vaterland.
Obwohl hier an die Wendungen Führer, Volk und Vaterland und damit an das Naziregime erinnert wird, kann noch kein eindeutiger und zwingender Bezug zum Hitlerregime in Deutschland nachgewiesen werden. Aus diesem Grund entfällt auch hier eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 261bis StGB.»
6. «Aus den Trümmern der Geschichte, dem Nebel alter Zeit, wird ein neues Erbe wachsen. Dafür stehen wir bereit. Altes Feuer, junge Herzen. Wir haben nichts verloren, auf das Blut geweihte Leinen wird der Eid geschworen.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Mit dieser Textpassage wird auf das Ende des Deutschen Reiches 1945 und ein Wiedererstehen dieses untergegangenen Staatsgebildes angespielt. Es wird jedoch nicht explizit das Nationalsozialistische Reich erwähnt. Obwohl die Bedeutung an sich stark an nationalsozialistische Redewendungen erinnert, kann der rechtsgenügliche Nachweis, dass tatsächlich nationalsozialistische Geschichtsbetrachtung verherrlicht wird, nicht erbracht werden. Eine Bestrafung nach Art. 261bis StGB für die Verbreitung der erwähnten Textstellen ist daher wenig wahrscheinlich.»
7. «Staatsverschuldung, multi-kulti und die Freiheit eine Phrase. Sozialabbau und Überfremdung, Massenarbeitslosigkeit.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Die Aufzählungen per se sind unproblematisch. Es wird hier nicht explizit behauptet, dass die Ausländer per se für diesen Missstand verantwortlich sind.»
8. «Ihr Pseudo-Demokraten seid dem Untergang geweiht. Im Krieg gegen ein Scheiss-System. Morgen wird es unangenehm. Wir wollen keine Büsserrepublik mit Schuld- und Sühnerituale.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Die Textpassage kritisiert die deutsche Vergangenheitsbewältigung und die Anerkennung der Schuld des nationalsozialistischen Regimes. Ein Rechtfertigen oder Verharmlosen des Holocaustes kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Ankündigung des Unterganges eines Systems ist eine Behauptung, aufgrund derer man einen Aufruf zur Gewalt verstehen könnte. Der rechtsgenügliche Nachweis, dass tatsächlich zur Gewalt aufgerufen wird, kann jedoch nicht erbracht werden. Der Straftatbestand von Art. 261bis StGB wird dadurch noch nicht erfüllt.»
9. «Auch wenn Geisteskranke harmlose Bürger massakrieren, jagt ihr lieber ein paar, die ein Konzert organisieren.»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Hier wird die Strafjustiz angeprangert und kritisiert. Im Kontext kann in dieser Aussage auch eine Verharmlosung der Nazi-Ideologie gesehen werden. Da eine konkrete Benennung der Nazi-Ideologie jedoch nicht vorliege, kann der rechtsgenügliche Beweis nicht erbracht werden, dass damit die Nazi-Ideologie verherrlicht und verbreitet wird.»
10. «Spirit of 88»
Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde: «Die Zahl 88 steht gerichtsnotorisch als Synonym für Heil Hitler. Ob eine bestimmte Äusserung jedoch die Menschenwürde verletzt, beurteilt sich nach deren objektiven Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Eine Verbreitung einer Ideologie liegt vorliegend nicht vor, da nicht ohne weiters davon ausgegangen werden kann, dass es einem Durchschnittsleser bekannt ist, dass die erwähnte Symbolik der Ziffer 88 in rechtextremen Kreisen als ein Symbol des Hitlergrusses angesehen wird.»
11. «Germanenmensch wann kommt deine Zeit Hauptkampflinie Ich war ein Sergeant unter General Lee. Ich war ein Aufständischer in der Ukraine, der Roten Armee, der machen wir Beine. Ich war ein Werwolf dem Schatten gleich. In den letzten Tagen vom Grossdeutschen Reich. Ich war am 17. Juni dabei, gegen Sowjetpanzer und Volkpolizei. Ob in München gegen die Wehrmachtshetze. In Dresden gegen das Vergessen. In Wunsiedel für Rudolf Hess. Ein historischer Moment der Marsch durchs Brandenburger Tor.»
Zuerst erläutert die Strafverfolgungsbehörde den Hintergrund der einzelnen Elemente im Text (Hauptkampflinie, General Lee, Aufstand in der Ukraine, Werwolf, 17. Juni, Dresden, Wunsiedel und Marsch durchs Brandenburger Tor). Dann wird die Textpassage beurteilt: «[ ] Gleichzeitig wird dadurch eine gewisse Sympathie für autoritäre Regimes (Südstaaten, Zarenreich, Nazideutschland) ersichtlich. Ein ausdrückliches direktes Auffordern zur menschenrechtsverletzenden Diskriminierung von bestimmten Gruppen kann in den oben zitierten Texten jedoch nicht gesehen werden. [ ] obwohl die Texte für eine inneren Personenkreis in rechtextremen Kreisen wohl klar als nationalsozialistisch erkannt werden dürften. [ ] Insgesamt drücken die Lieder eine weitgehende Befürwortung nationalistischen und stellenweise auch nationalsozialistischen Gedankengutes aus. Im vorliegenden Fall dürften jedoch diese Anspielungen aber für einen Durchschnittsadressaten wohl nicht ohne weiteres zu erkenne sein.»
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. Da er mit seinem leichtfertigen Verhalten das vorliegende Strafverfahren verursacht habe, werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt: «Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes, aber auch aufgrund des Inhaltes der fraglichen CD muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass der Inhalt dieser CDs gegen Sitte und Anstand verstossen würde. Dem Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass sich der Inhalt dieser CDs an der Grenze zum Verstoss gegen Art. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) bewegt.»
Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.