Cas 2006-062N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-062N | Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | 1ère instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Voies de fait; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Die 3 Angeklagten zettelten verschiedene Schlägereien gegen Ausländer bzw. ausländisch stämmige Personen an und verletzten diese mehrfach. Nach der Schlägerei führten die Angeklagten mit dem Arm den Hitlergruss aus. Bei den Auseinandersetzungen verhielten sich die Opfer nicht ausschliesslich passiv, sondern beteiligten sich aktiv an der Schlägerei. Die ergangenen Körperverletzungen und die Sachbeschädigungen konnten schliesslich keinem Angreifer eindeutig zugeordnet werden. Die Angeklagten wurden deshalb nicht wegen mehrfachen Angriffs, sondern wegen mehrfachen Raufhandels schuldig gesprochen, während in Bezug auf die mehrfache Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung ein Freispruch erging.
Die Angeklagten werden verurteilt wegen mehrfachen Raufhandels, Rassendiskriminierung und der öffentlichen Verrichtung der Notdurft. Im Falle eines Angeklagten zusätzlich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagten zu 10 bzw. 8 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.