Cas 2006-062N

Schlägereien gegen ausländisch stämmige Personen

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2006 2006-062N Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance 1ère instance cantonale
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Voies de fait;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Die 3 Angeklagten zettelten verschiedene Schlägereien gegen Ausländer bzw. ausländisch stämmige Personen an und verletzten diese mehrfach. Nach der Schlägerei führten die Angeklagten mit dem Arm den Hitlergruss aus. Bei den Auseinandersetzungen verhielten sich die Opfer nicht ausschliesslich passiv, sondern beteiligten sich aktiv an der Schlägerei. Die ergangenen Körperverletzungen und die Sachbeschädigungen konnten schliesslich keinem Angreifer eindeutig zugeordnet werden. Die Angeklagten wurden deshalb nicht wegen mehrfachen Angriffs, sondern wegen mehrfachen Raufhandels schuldig gesprochen, während in Bezug auf die mehrfache Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung ein Freispruch erging.

Décision

Die Angeklagten werden verurteilt wegen mehrfachen Raufhandels, Rassendiskriminierung und der öffentlichen Verrichtung der Notdurft. Im Falle eines Angeklagten zusätzlich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagten zu 10 bzw. 8 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.