Cas 2007-003N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-003N | Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierug frei. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hielt sich mit anderen Jugendlichen vor einem Einkaufsmarkt auf (weiterer Angeklagter wurde im selben Verfahren beurteilt; siehe EKR-Datenbank 2007-4). Während sie Bier tranken, schrieben sie auf einen auseinandergerissenen Bierkarton den Aufruf «Spenden Sie für die Wiedereröffnung von Auschwitz». Weiter malten sie zwei germanische Runen, eine «Wolfsangel» und eine «Odalrune» auf (von rechtsorientierten Gruppierungen oft als ihre Symbole verwendet). Der Angeklagte signierte den Text mit «Prinz Eugen» und deponierte seine Mütze als Sammelbehälter vor dem Plakat.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB aus Gründen des Alkoholkonsums, der Gruppendynamik und der Jugendlichkeit nicht erfüllt sei. Da aber die Tat nicht ungesühnt bleiben dürfe, qualifiziert es das Handeln des Angeklagten als groben Unfug im Sinne von § 31 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes.
Der Angeklagte wird, unter Berücksichtigung weiterer Straftaten (einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten), zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.-, insgesamt zu CHF 3'000.- verurteilt. Weiter wird ihm eine Busse von CHF 300.- auferlegt.
Der Angeklagte hielt sich mit ein paar Jugendlichen vor einem Einkaufsmarkt auf (weiterer Angeklagter wurde im selben Verfahren beurteilt; siehe EKR-Datenbank 2007-4). Während sie Bier tranken, diskutierten sie unter anderem über die Aussage von Israel Singer, dem Präsidenten des World Jewish Congress, der sagte, dass die Neutralität der Schweiz im zweiten Weltkrieg ein Verbrechen gewesen sei. Daraufhin schrieb der Angeschuldigte auf Vorschlag des Mitangeklagten (siehe EKR-Datenbank 2007-4) auf einen auseinandergerissenen Bierkarton den Aufruf «Spenden Sie für die Wiedereröffnung von Auschwitz». Weiter malte er noch zwei von rechtsorientierten Gruppierungen oft als Symbole verwendete germanische Runen. Zum einen handelte es sich dabei um die «Wolfsangel» (sie wird heute von Neonazigruppen als Zeichen der Militanz genutzt) und zum andern um die «Odalrune» (sie wurde im zweiten Weltkrieg als Symbol für die Hitlerjugend verwendet und wird heute von verschiedenen rechtsradikalen Gruppen zu rassendiskriminierenden Zwecken gebraucht). Der Angeklagte signierte den Text mit «Prinz Eugen». Dann legte er seine Mütze vor das Plakat, worauf der Mitangeklagte (siehe EKR-Datenbank 2007-4) CHF 0.60 hineinlegte.
Zusätzlich hatte das Gericht zu beurteilen, ob sich der Angeklagte der einfachen Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht hatte.
Der auf den Bierkarton geschriebene Aufruf und die darauf gezeichneten Runenzeichen erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB. Das Gericht stellt fest, dass der Zweck von Art. 261bis StGB nicht die strafrechtliche Verfolgung von einzelnen unüberlegten Äusserungen sei. Vielmehr richte sich die Strafnorm gegen das organisierte Aufhetzen der Öffentlichkeit gegen eine Rasse oder Ethnie.
Die beiden Angeklagten waren im Zeitpunkt der Tat stark angetrunken und noch mit weiteren Jugendlichen zusammen. Für das urteilende Gericht erfolgte die Tat somit spontan. Weiter sei die Tat Folge der Gruppendynamik und des noch jugendlichen Alters der Angeklagten.
Der Angeklagte konnte überzeugend darlegen, dass er mit dieser Tat keine tiefgründige Abneigung gegen Juden zum Ausdruck bringen wollte. Er beabsichtigte nicht, zu Hass, Herabsetzung oder Diskriminierung von Juden aufzurufen. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB sei somit nicht erfüllt.
Das Gericht will aber nicht, dass eine derartig geschmacklose Aktion ungesühnt bleibt, stelle sie doch eine Störung der Öffentlichkeit dar. Das Handeln des Angeklagten wird demnach als grober Unfug gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes qualifiziert.
Weiter wird der Angeklagte noch der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt. Das Gericht verurteilt den Angeklagten insgesamt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.-, also insgesamt CHF 3'000.-. Weiter wird ihm eine Busse von CHF 300.- auferlegt. Auch hat er die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Der Angeklagte wird wegen groben Unfugs im Sinn von § 31 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.-, also insgesamt CHF 3'000.- verurteilt. Weiter wird ihm eine Busse von CHF 300.- auferlegt.