Cas 2007-006N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-006N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Loisirs / Sport |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Im August 2005 kam es früh morgens zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin einerseits und verschiedenen Jugendlichen ausländischer Herkunft andererseits. Während dieser Auseinandersetzung skandierten der Angeschuldigte und sein Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2007-5) ausländerfeindliche Parolen wie zum Beispiel «Ausländer raus!» oder «Sieg heil!» und bezeichneten ihre Gegner hörbar als «Scheissjugos» und «Scheisstürken». Zudem versetzte der Angeschuldigte dem Kläger einen Faustschlag, durch den der Kläger eine Platzwunde erlitt.
Im Rahmen der Polizeibefragung erklärte der Angeschuldigte, dass er sich nicht mehr so richtig an den Vorfall erinnern könne, weil er vorgängig zu viel Alkohol getrunken habe. Mehrere Zeugen bestätigten jedoch, dass der Angeschuldigte die erwähnten Äusserungen getätigt hatte und Urheber des Faustschlages gegen den Kläger gewesen war.
Der vorliegende Entscheid enthält keine rechtlichen Erwägungen.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 120.-, also insgesamt CHF 1'440.-, verurteilt.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich im Tatzeitpunkt auf Grund seines übermässigen Alkoholkonsums im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden habe.
Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 120.-, insgesamt CHF 1'440.-, verurteilt.