Cas 2007-013N

Hitlergruss

Berne

Historique de la procédure
2007 2007-013N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2007 2007-067N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance 1ère instance cantonale;
2ème instance cantonale
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeklagte traf mit Freunden auf eine Gruppe von 4 bis 5 Personen vor einem Restaurant. Dabei soll der Angeklagte die Gruppe mit einem stechenden Glotzblick grimmig angeschaut haben. Dies führte zu einer Diskussion zwischen den beiden Gruppen, nicht aber zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Angeklagten ursächlich für die nachfolgenden Geschehnisse war, war er doch ziemlich erregt und auf eine Schlägerei aus.

Nach dieser ersten Konfrontation eilte der Beschuldigte in ein Restaurant um Verstärkung zu holen, welche er dann auch in einem Freund fand. Die Beiden begaben sich dann zurück zum Schauplatz. Der Angeklagte zog danach als Erster seinen Gurt mit Schnalle aus und ging auf ein Mitglied der Gruppe los, welches sogleich auch seinen Gurt zur Abwehr auszog. Der Angeklagte schlug bzw. schwang mit seinem Gurt wild und unkontrolliert um sich. Nachdem seine Gurtschnalle zerborsten war, hörte er mit dem Gurtschwingen auf. Vorher fiel ein Mitglied aus der Gruppe, das sich nahe beim Geschehen aufhielt, zu Boden, weil es möglicherweise, aber nicht erwiesenermassen, von einem Teil der kaputtgegangenen Schnalle des Gurts getroffen wurde.
Der Angeklagte machte anschliessend gegenüber der verletzten Person mehrfach den Hitlergruss und schrie dabei die Worte «Heil Hitler». Weiter beleidigte er die Person mit «linke spanische Schlampe» oder ähnlichen Beleidigungen.
Während diesem Gurtduell kam es wenige Meter davon entfernt zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung, die schlussendlich in einem grossen Getümmel endete.

Die 1. Instanz verurteilte den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) durch wiederholte Tätigung des Hitlergrusses. Das Gericht bestätigte in seiner Begründung das Vorhandensein der Öffentlichkeit, da der Täter seinen Wirkungskreis eindeutig nicht kontrollieren konnte, weil jeder der sich zufällig in der Nähe aufhielt, ihn bei dieser Geste beobachten konnte. Zudem qualifizierte das Gericht den Hitlergruss als Ideologie und nicht als strafloses Bekenntnis. Weiter verurteilte sie den Täter wegen Raufhandel (Art. 133 StGB), und Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die 1. Instanz fällte eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 4'050.-, und sprach eine Busse von CHF 1'000.- aus.

Die 2. Instanz bestätigt das Urteil der Vorinstanz und verurteilt den Angeklagten ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 4'050.-, zu einer Busse von CHF 1'000.-, und zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.-.

En fait / faits

Der Angeklagte traf mit Freunden auf eine Gruppe von 4 bis 5 Personen vor einem Restaurant. Dabei soll der Angeklagte die Gruppe mit einem stechenden Glotzblick grimmig angeschaut haben. Dies führte zu einer Diskussion zwischen den beiden Gruppen, nicht aber zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Angeklagten ursächlich für die nachfolgenden Geschehnisse war, war er doch ziemlich erregt und auf eine Schlägerei aus.
Nach dieser ersten Konfrontation eilte der Beschuldigte in ein Restaurant um Verstärkung zu holen, welche er dann auch in einem Freund fand. Die Beiden begaben sich dann zurück zum Schauplatz. Der Angeklagte zog danach als Erster seinen Gurt mit Schnalle aus und ging auf ein Mitglied der Gruppe los, welches sogleich auch seinen Gurt zur Abwehr auszog. Der Angeklagte schlug bzw. schwang mit seinem Gurt wild und unkontrolliert um sich. Nachdem seine Gurtschnalle zerborsten war, hörte er mit dem Gurtschwingen auf. Vorher fiel ein Mitglied aus der Gruppe, das sich nahe beim Geschehen aufhielt, zu Boden, weil es möglicherweise, aber nicht erwiesenermassen, von einem Teil der kaputtgegangenen Schnalle des Gurts getroffen wurde.
Der Angeklagte machte anschliessend gegenüber der verletzten Person mehrfach den Hitlergruss und schrie dabei die Worte «Heil Hitler». Weiter beleidigte er die Person mit «linke spanische Schlampe» oder ähnlichen Beleidigungen.
Während diesem Gurtduell kam es wenige Meter davon entfernt zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung, die schlussendlich in einem grossen Getümmel endete.


Décision 2007-013N

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

En droit / considérants

Das Gericht prüft den Sachverhalt unter Art. 261bis Abs. 2 StGB. Es führt dazu aus, dass die Handlung öffentlich begangen werden muss. Öffentlich sei eine Handlung, wenn sie direkt von jedermann wahrgenommen werden könne bzw. wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sei. Entscheidend sei, ob der Täter den Wirkungskreis seiner Handlung kontrollieren könne oder nicht. Als öffentlich gelte das, was nicht privat sei. Als privat seien Äusserungen anzusehen, die im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen geprägten Umfeld erfolgen. Es genüge grundsätzlich, wenn die Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden könne. Entscheidend sei also die Wahrnehmbarkeit. Im vorliegenden Fall konnte der Angeklagte seinen Wirkungskreis eindeutig nicht kontrollieren, weil jeder, der sich zufällig in der Nähe aufhielt, ihn bei dieser Geste beobachten konnte. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sei somit erfüllt.
Als nächstes prüft die zuständige Instanz, ob der Hitlergruss eine Ideologie im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB darstellt. Verlangt werde, dass die Ideologie auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sei. Das Gericht kommt zum Schluss, dass nationalsozialistisches, faschistisches Gedankengut (was der Hitlergruss darstellen soll) eine Ideologie im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB darstelle. Die Tathandlung des Verbreitens, wie sie Abs. 2 von Art. 261bis StGB verlange, verdeutliche das Element des «Werbens», das heisst der Ausdehnung im Gegensatz zum blossen Bekenntnis. Die Verbreitung könne beliebig mittels Wort, Schrift, Bild, Geste etc. erfolgen. Massgeblich sei die Zielrichtung der Handlung: der Täter wende sich an einen möglichst grossen Adressatenkreis (Öffentlichkeit) im Bestreben, diesen (werbend) zu beeinflussen. Das Gericht stellt fest, dass der Hitlergruss bereits ein werbendes Verbreiten darstellen könne, falls die gegrüsste Person diese Ideologie nicht teile.
Das urteilende Gericht kommt zum Schluss, dass die Betätigung des Hitlergrusses die Botschaft der Unterstützung des Nationalsozialismus beinhalte. Anders als beim blossen isolierten Tragen einer Hackenkreuzarmbinde, könne beim getätigten Hitlergruss (Anheben des Armes inkl. Ausspruch «Heil Hitler») nämlich nicht mehr von einem straflosen Bekenntnis gesprochen werden. Das Gericht qualifiziert die Tätigung des Hitlergrusses als eine unmissverständliche Geste, um die Anhängerschaft zur rechtsextremen Ideologie zu bekunden. Weitere Hinweise auf die rechte Gesinnung des Täters seien die Gurtschnalle mit dem Symbol der deutschen Wehrmacht und das von ihm getragene T-Shirt der Marke Lonsdale (eine von Rechtsradikalen bevorzugte Marke).
Aus diesen Gründen spricht das Gericht den Angeklagten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig. Weiter spricht das Gericht ihn schuldig des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 4'050.-, und zu einer Busse von CHF 1'000.-.

Décision

Der Angeklagte wird im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB der Rassendiskriminierung, des Raufhandels (Art. 133 StGB), und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 4'050.-, und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt.


Décision 2007-067N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

En droit / considérants

Als Schutzobjekt von Art. 261bis Abs. 2 StGB definiert das Gericht die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion, mit anderen Worten die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen beispielsweise als Herabsetzung, Verleumdung oder Diskriminierung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe auf Grund ihrer Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen oder die Gleichberechtigung im Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt (Hinweis auf BGE 130 IV 222 E. 5.1).
Für die Strafbarkeit von Äusserungen sei es entscheidend, wie diese von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten interpretiert werden. Eine Äusserung oder Verhaltensweise könne den Tatbestand der Rassendiskriminierung nur erfüllen, wenn sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten auf Grund der gesamten Umstände des konkreten Falles als rassistischer bzw. rassendiskriminierender Akt klar erkannt werden.

Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist die Öffentlichkeit. Das Gericht spricht sich für einen weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus, wie ihn auch die neuere Rechtsprechung verwende. Dabei gelten solche Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die ungeachtet der Zahl der Adressaten nicht auf das enge private Umfeld, den privaten Rahmen beschränkt bleiben, damit sei somit öffentlich, was nicht privat sei. Für das urteilende Gericht bestehen keine Zweifel, dass der Hitlergruss des Angeschuldigten öffentlich erfolgte. Ereignete sich der Gruss doch mitten in der Nacht von einem Freitag auf Samstag in der Altstadt, als Wirtshäuser schlossen und andere noch offen waren und weiter in Anwesenheit von mehreren Personen, die nicht zu seinem privaten Umfeld gehörten.

Dass der Hitlergruss Ausdruck oder Befürwortung einer Menschen verachtenden Ideologie sei, die auf die systematische Herabsetzung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sei, bedürfe keiner weiteren Ausführungen, wobei die 2. Instanz ausdrücklich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweist.

Für das Gericht ist es erwiesen, dass die Hitlergrüsse des Angeklagten nicht nur ein (strafloses) eigenes Bekenntnis zu dieser Ideologie darstellen oder so aufgefasst werden können, sondern, dass hierin unter den konkreten Gesamtumständen auch eine Komponente des Verbreitens im Sinne des Werbens für diese Ideologie mindestens mitenthalten.

Nach diesen Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Rasendiskriminierung zu bestätigen sei.

Décision

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, Raufhandel (Art. 133 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 4'050.-, zu einer Busse von CHF 1'000.- und zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.-.