Cas 2007-016N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Art et science; Media (Internet inclus) |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
Der Angeklagte veröffentlichte trotz laufendem Strafverfahren wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (vgl. EKR-Datenbank 2000-30) erneut zahlreiche Ausgaben einer revisionistischen Zeitschrift. Diese Publikationen enthielten zahlreiche juden- und ausländerfeindliche Texte, welche in einzelnen Passagen und in ihrem Gesamtkontext rassendiskriminierend sind.
Der Angeklagte rief gegen Juden öffentlich zu Hass oder Diskriminierung auf und verbreitete im Wissen um deren Unwahrheit öffentlich Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der jüdischen Religionsangehörigen in ihrer Gesamtheit gerichtet sind. Weiter setzte er in seinen Publikationen den Holocaust mit einem Mythos gleich. Er leugnete als Verfasser und Redaktor den Holocaust, verharmloste ihn gröblich oder rechtfertigte ihn. Etliche Schriften, insbesondere eine Sonderauflage, wurden auch im Internet publiziert.
Das Gericht stellt das Verfahren gegen den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung aber ein, aus Gründen der Verjährung und zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
Der Angeklagte ist Verleger und Redaktor einer Zeitschrift. Er ist bekennender Revisionist. Trotz einem laufenden Strafverfahren (siehe EKR-Datenbank 2000-30) veröffentlichte er 34 neue Ausgaben dieser Zeitschrift mit einer Auflage von ca. 7'000-20'000 Exemplaren. Diese Publikationen enthielten zahlreiche juden- und ausländerfeindliche Texte, welche in einzelnen Passagen und in ihrem Gesamtkontext rassendiskriminierend sind.
Der Angeklagte rief gegen die Juden öffentlich zu Hass oder Diskriminierung auf und verbreitete im Wissen um deren Unwahrheit öffentlich Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der jüdischen Religionsangehörigen in ihrer Gesamtheit gerichtet sind. In den Beiträgen wurde den Juden ausdrücklich oder implizit vorgeworfen, durch bewusste massive Lügen wirtschaftlichen und machtmässigen Profit ziehen zu wollen.
( )«Wegen ihrer satanischen Gier zettelten die Juden den zweiten Weltkrieg an»( )
Ferner unterstellte er den Juden, sie bedienten sich der «Propagandalüge» des Holocausts lediglich, um die Schweiz und andere europäische Staaten politisch und finanziell zu erpressen.
« In Tat und Wahrheit geht es in erster Linie um Geld, welches in irgendwelchen Verbandskassen versickern wird. Die gegen die Schweiz geführte Hasskampagne, anders kann man diese nicht bezeichnen, dient dazu, dem Schweizervolk einen Schuldkomplex einzujagen, um Geldforderungen umso leichter durchsetzen zu können.»( )
In seinen Artikeln vermittelt der Angeklagte die Ansicht, die Juden handelten ethisch und moralisch verwerflich. Er versuchte, den Juden gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Missstände in die Schuhe zu schieben und bediente sich zu diesem Zweck des in antisemitischen Kreisen gängigen Arsenals verleumderischen Behauptungen.
«( )Es gibt Juden, die es meisterhaft verstehen, mit aller Gewalt Antisemitismus zu provozieren und ihn dann ebenso meisterhaft zu beklagen und als politisches Druckmittel für Gold und andere Vorteile zu verwenden ( )»
Dabei unterstellte er den Juden im Allgemeinen ein Machtstreben nach der Weltherrschaft mittels Weltverschwörung, die Neigung zu Geldgier, Kriegstreiberei und Tierquälerei und beabsichtigte, damit althergebrachte Klischees zu zementieren.
«( )Es macht den Eindruck, dass Juden nicht mehr kritisiert werden dürfen. Andere Massstäbe sollen gelten: Schächten ist nicht tierquälerisch, 'unkonventionelle Verhörmethode' keine Folter.»
Überdies setzte der Angeklagte in seinen Publikationen den Holocaust mit einem Mythos gleich. Der Angeklagte machte die Opfer des Dritten Reichs zu eigentlichen Tätern, indem er ihnen aufgrund ihres angeblich unehrenhaften Verhaltens eine Mitschuld, wenn nicht gar die alleinige Schuld am Holocaust zuschrieb und ihnen unterstellte, mit Lügen die Geschichtsschreibungen zu verfälschen.
«( )Aufgeblähte Schreckensgespenster sind der herbeigeschriebene Rassismus und der Holocaust, dessen Wiederholung es zu verhindern gelte. Fortwährend wird das Menetekel des Holocaust all denen entgegengeschleudert, die sich gegen ungehemmte Einwanderung und die ungefragt aufgezwungene multikriminelle Gesellschaft aussprechen ( )»
Des Weiteren propagiert der Angeklagte eine diffuse Rassenlehre, in der er die weisse Rasse und Kultur den anderen überstellt. So setzte er insbesondere die schwarze Rasse mit dem häufigen Gebrauch des Schimpfwortes «Neger» systematisch herab.
«(
)Rassendiskriminierung im richtig verstandenen Sinn gibt es in der Schweiz praktisch nicht. Höchstens, wenn Neger, Tamilen, Pakistani oder Inder (viele unter diesen sind schwarz) wegen ihrer Farbe nicht in ein Restaurant eingelassen werden. Heute tut leider selten ein Wirt den rassismusgeilen Medien diesen Gefallen(
).»
«(
)Indem er die natürliche Selektion verfälscht, degeneriert der Mensch die weisse Rasse. (
)Selbstmord durch humanitäre Hilfe, die die farbigen Rassen dank ihrer höheren Vermehrungsrate zur Eroberung des Planeten treiben.»
Der Angeklagte leugnet den Holocaust, verharmlost ihn gröblich oder rechtfertigt ihn. Er suggeriert durch pseudowissenschaftliche Kommentare, Gaskammern habe es nicht, oder zumindest nicht im Umfang von bis zu sechs Millionen ermordeten Juden gegeben.
«(
)Die vielbeschworene Einzigartigkeit des braunen Holocaust verkommt damit zur Farce einiger unbelehrbarer und einäugiger Historiker. (
) Je lauter die jüdische Seite die Einzigartigkeit des braunen Holocaust beschwört und berechtigte Zweifler an dieser Theorie in die braune Ecke stellen will, desto mehr erfolgt dies im Bestreben, die eigenen Verbrechen unter dem Roten Banner unter den Tisch zu wischen und zu verschweigen.»
«(
)immerhin geht es angeblich um das einzigartigste und grösste Verbrechen der Menschheitsgeschichte. (
) Seriös untersucht und bewiesen wurden die Verbrechen nie! (
)»
«(
)Wer beim blossen hören der Worte Holocaust oder Juden in einem überwältigenden Gefühlszustand von Trauer, Schuld oder Angst gerissen wird (
), leidet an der Form einer Holocaust-Neurose(
)»
Der Angeklagte veröffentlichte Zitate von Exponenten der Revisionismus-Szene. Damit ging es dem Angeklagten lediglich um deren erneute Veröffentlichung und Verbreitung.
«( )Als nächstes trug Fischer den Satz vor: Mit der Holocaust-Hysterie verdecken die Juden die weltweiten Gräueltaten der eigenen Seite!»
Etliche der vom Angeklagten zu verantwortenden Schriften wurden auch im Internet publiziert.
Das Gericht beschäftigt sich nicht mit der materiellen Beurteilung des Falles, scheitert diese doch bereits an formellen Kriterien.
In einem ersten Punkt stellt sich die Frage, ob gewisse Taten zum Zeitpunkt der Urteilssprechung bereits verjährt sind. Das Gericht hat zunächst zu beurteilen, ob das neue Verjährungsrecht zur Anwendung kommt oder noch das alte. Das neue Recht komme grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn die Straftat nach seinem Inkrafttreten verübt wurde. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten das Mildere. Der Grundsatz «lex mitior» gilt auch im Bezug auf die Verjährung. Die Rassendiskriminierung ist mit Gefängnis oder Geldstrafe bedroht. Während das alte Recht für dieses Vergehen eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren resp. eine absolute Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jahren vorsah, beträgt die Verjährungsdauer nach dem neuen Recht einheitlich sieben Jahre dies wäre für den Angeklagten grundsätzlich von Vorteil. Allerdings statuiere Art. 70 Abs. 3 StGB, das die Verjährung nicht mehr eintrete, wenn vor Ablauf der Verjährung ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Diese neurechtliche Regelung sei für den Angeklagten nachteilig. Das neue Recht sei deshalb nicht günstiger und finde keine rückwirkende Anwendung. Sämtliche Taten vor dem 24. September 1998 seien als verjährt zu betrachten. Das diesbezügliche Strafverfahren müsse deshalb eingestellt werden.
In einem zweiten Schritt stellt sich das Gericht die Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer. Dabei hält es sich an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und prüft eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Gericht stellt fest, dass die Gesamtdauer insgesamt noch als vernünftig erscheinen müsse. Im vorliegenden Fall habe das Ermittlungsverfahren fünfeinhalb Jahre gedauert. Bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils betrage die Verfahrensdauer über siebeneinhalb Jahre. Da sich das Verfahren nicht durch eine spezielle Komplexität auszeichne, sei eine über fünfjährige Verfahrensdauer bis zur Überweisung des Falles an das Gericht jedoch sachlich nicht angemessen. Dass der Fall während drei Jahren vollkommen unbeachtet und ohne eine einzige Untersuchungshandlung bei der Staatsanwaltschaft liegen blieb, müsse als absolut krasser Fall von Verfahrensverzögerung qualifiziert werden.
Bezüglich gewisser Beweismittel sei vollkommen unklar, wie sie in die Hand der Strafbehörde gelangt seien. Die in den Akten dokumentierten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen datieren von einem früheren Zeitpunkt, als die beschlagnahmten Publikationen. Woher die später publizierten Ausgaben stammen, lasse sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Ein Schuldspruch wäre gestützt auf Beweismittel, deren Herkunft unklar ist, nicht zulässig.
Das Gericht stellt das Verfahren gegen den Angeklagten als ultimo ratio ein.
Das Gericht ordnet die Einziehung gewisser Publikationen an, da diese die Sittlichkeit und öffentliche Ordnung gefährden.
Das Gericht lehnt die Ausrichtung einer Genugtuung an den Angeklagten ab, da der Angeklagte das Strafverfahren durch sein Verhalten provoziert habe.
Das Gericht stellt das Verfahren gegen den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung ein.