Cas 2007-059N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-059N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2009 | 2009-003N | Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagte. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs politiques |
Victimes | Juifs; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine) |
Die Angeklagte veröffentlichte in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-60 bis 2007-63) ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet. Inhalt des Parteiprogramms ist eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Weiter bot die Beschuldigte zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern im Internet einen Taschenkalender öffentlich zum Kauf an. Darin wird die Kippa (Symbol der jüdischen Religion) dem Gesslerhut gleichgestellt. Der Gesslerhut ist Sinnbild der Unterdrückung und Verknechtung. Dadurch werden die Juden beschuldigt, andere Völker und Religionsgemeinschaften unter ihre Herrschaft zwingen zu wollen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte die Angeklagte wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 1'800.-, und zu einer Busse von CHF 1'800.-.
Gegen diesen Entscheid erhob die Angeklagte Einsprache mit dem Antrag, sie sei betreffend allen Vorwürfen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. Die 1. Instanz spricht die Angeklagte bezüglich Punkt 7 des Parteiprogramms der mehrfachen Rassendiskriminierung frei, bezüglich Punkt 4 des Parteiprogramms wird sie schuldig gesprochen.
(Für die Beurteilung der weiteren Angeklagten siehe EKR-Datenbank 2009-4 bis 2009-6.)
Décision 2007-059N
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Angeklagte wegen mehr-facher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer unbe-dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.-, insgesamt CHF 1'800.-, und zu einer Busse von CHF 1'800.-.
Décision 2009-003N
Die Angeklagte wird von der Anklage der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Punkt 7 des Parteiprogramms sowie Ziff. 2 der Anklage (Taschenkalender) freigesprochen.
Die Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf Ziff. 1 der Anklage (Punkt 4 des Parteiprogrammes).
Die Angeklagte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 90, insgesamt CHF 450, und zu einer Busse von CHF 150 verurteilt.