Cas 2007-061N

Rassendiskriminierendes Parteiprogramm 3 : Verkauf eines antisemitischen Taschenkalenders

Argovie

Historique de la procédure
2007 2007-061N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
2009 2009-020N Die 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59 bis 2007-60, 2007-62 bis 2007-63) ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet. Inhalt des Parteiprogramms ist eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Weiter bot der Beschuldigte zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59 bis 2007-60, 2007-62 bis 2007-63) im Internet einen Taschenkalender öffentlich zum Kauf an. Darin wird die Kippa (Symbol der jüdischen Religion) dem Gesslerhut gleichgestellt. Der Gesslerhut ist Sinnbild der Unterdrückung und Verknechtung. Dadurch werden die Juden beschuldigt, andere Völker und Religionsgemeinschaften unter ihre Herrschaft zwingen zu wollen.

Weiter beschuldigte bzw. verdächtigte der Beschuldigte via Internet (als Domainhalter der Webseite der Partei) eine andere Partei eines unehrenhaften Verhaltens, das geeignet ist, den Ruf zu schädigen. Er warf der besagten Partei vor, an einer Sachbeschädigung beteiligt gewesen zu sein.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.-, insgesamt CHF 2'000.-, und zu einer Busse von CHF 800.-.
Der Angeklagte erhob Einsprache gegen diesen Entscheid.


Décision 2007-061N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rasendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.-, insgesamt CHF 2'000.-, und zu einer Busse von CHF 800.-.


Décision 2009-020N

Die 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.

Décision

Der Angeklagte wird von der Anklage der üblen Nachrede und von der Rassendiskriminierung bezüglich des Verkaufs des Taschenkalenders und des Punkts 7 des Parteiprogrammes der Partei freigesprochen. Der Angeklagte wird wegen Rassendiskriminierung in Bezug auf Punkt 4 des Parteiprogrammes schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingten Geldstrafe zu 5 Tagessätzen von CHF 80.- und zu einer Busse von CHF 150.- verurteilt.