Cas 2008-003N

Muslimfeindliche Äusserungen in einem öffentlichen Forum

Zurich

Historique de la procédure
2008 2008-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Angeklagte führte in einem für jedermann zugänglichen Internet-Forum im Rahmen einer Diskussion über das Minarettverbot den folgenden Beitrag aus: «Das Minarett IST ein Kamin. Es wird als Abzug der Flatulenzen benutzt, die die Musels absondern, während sie auf dem Teppich herumkriechen. Das Minarett muss behandelt werden wie eine Sondermüll-Deponie».

Décision

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100 mit Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 1000.