Cas 2008-006N

Antisemitische Äusserungen in Zeitschrift

Zurich

Historique de la procédure
2008 2008-035N Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.
2008 2008-006N Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Journalistes / éditeurs
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Die Organisation A. erstattete Strafanzeige gegen X, Präsident des Vereins Y bzw. der Association Y und Chefredaktor der französischsprachigen Zeitschrift Z. wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Anzeige richtete sich gegen Äusserungen in einem Artikel der Ausgabe X des Jahres 2006 der Zeitschrift Z., namentlich gegen diskriminierende Vergleiche zwischen dem während des Zweiten Weltkrieges im nationalsozialistischen Deutschland erfolgten Massenmord an Juden mit der von X kritisierten Haltung von Nutztieren. Eine daraufhin im Kanton Genf eröffnete Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen. Diese stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss §39a Ziff. 2 StPO/ZH ein mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt vier weiteren Anklagen bzw. Nachtragsanklagen, nebst anderen Delikten ebenfalls mehrfache Rassendiskriminierung vorgeworfen würde. Diese Anklagen würden somit denselben Vorwurf beinhalten wie in der vorliegenden Anzeige (Vergleich des Massenmordes an Juden im Zweiten Weltkrieg mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Tierhaltung).

Die 1. Instanz wies den gegen diese Verfügung von X. erhobene Rekurs bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab.

X. führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung der Ziffern 1,2, und 4-6 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.


Décision 2008-035N

Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.

Décision

Die 1. Instanz weist die Beschwerde ab.


Décision 2008-006N

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab

Décision

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab