Cas 2008-008N

«Willst Du eins in die Fresse du N****?»

Zurich

Historique de la procédure
2008 2008-008N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, er habe den sip-züri-Mitarbeiter (sip = Sicherheit Intervention Prävention) auf einem Platz mehrmals öffentlich rassistisch beschimpft und ihm Schläge angedroht. Die sip züri hat keine polizeilichen Kompetenzen. Die Durchsetzung der Ordnung erfolgt auf der kommunikativen und psychologischen Ebene durch Vertrauensbildung und Vermittlung. In kritischen Situationen wird die Polizei beigezogen. Daraus erfolgt, dass die Mitarbeiter der sip züri keine Amtsbefugnis innehaben. Somit ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten nicht erfüllt.

Der Sozialarbeiter wurde, gemäss seinen Aussagen, vom Angeschuldigten als «Neger» betitelt. Wörtlich hat dieser folgendes gesagt: «Du bist ein Neger», «Redet nicht mit diesem Neger», «Willst Du eins in die Fresse haben?», «Willst Du eins in die Fresse, du Neger?», «Ja, ruf doch die Polizei, du Neger» und «Wenn die Polizei weg ist, schlag ich dir eins in die Fresse». Das Ganze erfolgte auf einem öffentlichen Platz, wo sich eine Vielzahl von Personen aufhielt und mehrere Verkehrsmittel verkehrten. Folglich ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit vorliegend zu bejahen.

Die Äusserungen des Angeschuldigten sprechen dem Geschädigten nicht die Menschenqualität bzw. Existenzberechtigung ab. Dazu kann nicht aufgrund dieser Äusserungen a priori geschlossen werden, dass der Angeschuldigte alle Schwarze als solche ablehnt: Er verkehrt in der linksgerichtete Punkszene, welche nicht als fremdenfeindlich zu betrachten ist. Die Äusserungen haben in vorliegendem Fall ein Zusammenhang mit der Funktion des Geschädigten und nicht mit Fremdenhass.

Dem Angeschuldigten kann damit nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er mit seinen Äusserungen den Geschädigten in strafbarer Weise in dessen Menschenwürde herabsetzen wollte.

Décision

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.