Cas 2008-040N

Zeichnen eines Hackenkreuz

Argovie

Historique de la procédure
2008 2008-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Sons / images
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte hat mittels Faustschlägen die Abdeckung der Beleuchtung an einer Bushaltestelle eingeschlagen und sich dabei verletzt. Anschliessend hat er mit seinem Blut ein Hackenkreuz an der Plakatwand der Haltestelle gezeichnet. Es entstand ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 200.--.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 620.00.