Cas 2009-014N

«Sieg Heil» 2

Soleure

Historique de la procédure
2009 2009-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Gestes
Environnement social Lieux publics;
Loisirs / Sport
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeschuldigte skandierte zusammen mit Gleichgesinnten «Sieg Heil», machte in der Öffentlichkeit mehrmals den Hitlergruss und schrie rechtsextreme Parolen. Durch diese zum Nationalsozialismus gehörenden Gebärden und Äusserungen verbreitete er eine auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtete Ideologie. Nebst der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB wurde er wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Angriff, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.