Cas 2009-023N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2009 | 2009-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Im Rahmen der Diskussion im Internet-Forum einer Partei mit dem Titel «3 jugendliche Jugos töten Schweizer an der Fasnacht» setzte der Angeklagte einen Beitrag. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Autor den Leuten aus dem Balkan die Gleichstellung mit anderen menschlichen Wesen abspricht und diese als Menschen zweiter Klasse qualifiziert. Der Angeklagte nahm in Kauf, dass er mit seinem Beitrag die Betroffenen in deren Menschenwürde herabsetzen könnte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig.
Der Beschuldigte verfasste unter einem anonymen Namen im Internet-Diskussionsforum der SVP zum Thema „3 jugendliche Jugos töten Schweizer an Fasnacht“ folgenden Beitrag:
„Seine [des Bosniers oder Kroaten] gewalttätige, niedere menschliche Kultur kommt mit unserem Pass (einem Stück Papier) nachweislich nicht abhanden. [...] Gesindel und Mörderpack (und da ist der Balkan führend) gehört nicht in unser Land!"
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt, dass der Beschuldigte durch die Aussagen niedere menschliche Kultur, Gesindel die Minderwertigkeit von Bosniern, Kroaten und Menschen aus dem Balkan impliziere. Die Aussagen seien geeignet, bei einem unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass der Autor den Angehörigen der betreffenden Gruppen die Gleichstellung mit anderen als menschliches Wesen (welches per se Respekt und Achtung erheischt) abspreche und dass er diese Personen — gerade wegen deren Staatsangehörigkeit beziehungsweise. deren geographischer Abstammung — als Menschen zweiter Klasse qualifiziere.
Daher folgert die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass der Beschuldigte durch seine unbedachten Äusserungen zumindest in Kauf nahm, Betroffene (Bosnier, Kroate oder Person aus dem Balkan) in oben ausgeführter Weise in deren Menschenwürde herabzusetzen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 120 und zu einer Busse von CHF 300.