Cas 2009-052N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2009 | 2009-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | Autorité de poursuite compétente |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte nannte X., einen Person afrikanischer Abstammung "Scheiss Schwarzer". In der Folge traten Polizisten an diese Auseinandersetzung heran. Gegen diese Polizisten wurde der Beschuldigte tätlich, indem er mit den Füssen gegen sie trat. Ausserdem beschimpfte er die drei klagenden Polizisten mit „Arschloch, Wichser“ und bespuckte sie.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht daher die Straftatbestände der mehrfachen Beschimpfung, Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Er wird zusammen mit den anderen Delikten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Für den Fall der Nichtleistung der Geldstrafe beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe für die 50 Tagessätze 50 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 230.00.