Cas 2009-053N

fehlender Sachverhalt

Berne

Historique de la procédure
2009 2009-053N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Diebstahls, der Rassendiskriminierung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt schuldig gesprochen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Er wird zusammen mit den anderen von ihm begangenen Delikten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 und einer Busse von CHF 550.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, bei Nichtleisten der Busse 6 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.