Cas 2010-007N

Ein Geschäftsführer erklärt in einem Interview, er lasse keine «Albaner, Jugoslawen und Schwarze» in sein Lokal.

St-Gall

Historique de la procédure
2010 2010-007N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Refus de produits ou de services (al. 5)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Geschäftsführer eines Lokals erklärte in einem Interview mit einem Radiosender, dass er grundsätzlich keine «Albaner, Jugoslawen und Schwarze» in sein Lokal lasse. Des Weiteren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, er habe durch vorgenommene Leistungsverweigerung Personen diskriminiert, indem er seinen Türsteher angewiesen habe, keine Ex-Jugoslawen, Albaner, Türken und Schwarze in das Lokal einzulassen.

Das Gericht erklärt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB für schuldig. Vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 5 StGB (Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen) wird er freigesprochen. Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, insgesamt CHF 3‘300.00 und einer Busse über CHF 500.00 verurteilt.

En fait / faits

Der Angeklagte äusserte sich in einem Interview mit einem Radiosender wie folgt (übersetzt aus dem Schweizerdeutschen): «Wir lassen einfach auch grundsätzlich Albaner, nicht bös gemeint, Jugoslawen und Schwarze nicht rein in den Laden. Wissen sie, die Schwarzen dealen am Bahnhof und solche Sachen. Mit denen wollen wir nichts zu tun haben und den Albanern und Jugoslawen im Grossen und Ganzen. Ich will nicht sagen alle — es gibt sicher nette und liebe Typen und alles. Aber kaum tritt man einem von denen auf die Füsse, wollen sie Probleme und Stress machen. Und das müssen wir einfach nicht haben bei unserem Laden. Darum verhindern wir das."

Des Weiteren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, er habe durch vorgenommene Leistungsverweigerung Personen diskriminiert, indem er seinen Türsteher angewiesen haben soll, keine Ex-Jugoslawen, Albaner, Türken und Schwarze in das Lokal einzulassen.

En droit / considérants

  • Art. 261bis Abs. 4 StGB:
  • Das durch das Radio verbreitete Interview erreichte eine unbestimmte Vielzahl von Personen, so dass der Angeklagte keine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Aussage hatte. Das Gericht stellt fest, dass die Äusserung an die Öffentlichkeit gelangte.

    Die im Interview geäusserte Einlasspraxis stelle gemäss Ansicht des Gerichts eine kommunizierte Diskriminierung aufgrund Ethnie bzw. Herkunft dar, die gerade durch den Strafartikel verhindert werden sollte. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Es könne nicht angehen, dass sämtliche Angehörige einer bestimmten Gruppe ausgeschlossen würden, weil einzelne Individuen dieser Bevölkerungsgruppe im Lokal durch ungebührliches Verhalten aufgefallen seien. Vom Verhalten einzelner Personen dürfe nicht auf dasjenige ganzer Bevölkerungsgruppen geschlossen werden.

    Mit seinem Verhalten habe der Angeklagte damit gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossen und sei der Rassendiskriminierung schuldig zu sprechen.

  • Art. 261bis Abs. 5 StGB:
  • Gemäss herrschender Lehre sei die öffentliche Ankündigung einer Leistungsverweigerung unter dem Gesichtspunkt von Art. 261bis Abs. 5 StGB als straflose Vorbereitung zu qualifizieren.

    Der Türsteher gab an der ersten Einvernahme an, dass «Türken, Jugos, Albaner und Schwarze» gemäss Weisung des Angeklagten keinen Zutritt ins Pub hätten und dies auch praktiziert werde. An der Konfrontationseinvernahme widerrief er seine Aussage. Der ersten Aussage standen neben dem Widerruf die Bestreitung dieser Vorwürfe durch den Angeklagten, sowie die Aussagen eines weiteren Türstehers und zweier Serviceangestellten entgegen. Sie alle gaben an, dass im Pub niemand diskriminiert worden sei. Zudem legte der Angeklagte dem Gericht unterschriebene Bestätigungen von z.T. langjährigen ausländischen Stammgästen vor.

    Für das Gericht bestünden deshalb erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass tatsächlich Leistungsverweigerungen wegen Ethnie und Herkunft im Pub stattgefunden hätten. Demzufolge müsse von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden.

    Der Angeklagte sei von der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 5 StGB freizusprechen.

  • Strafmass:
  • Bei der Strafbemessung falle ins Gewicht, dass die im Interview abgegebenen Äusserungen die Menschenwürde der Angehörigen der betroffenen Minderheiten tangiert, diese jedoch nicht schwerwiegend verletzt hätten. Der Angeklagte habe mehrmals ausgesagt, dass er schon öfters Probleme mit Angehörigen der besagten Gruppen gehabt habe. Nach Ansicht des Gerichts sei deshalb nicht anzunehmen, dass der Angeklagte rassistisch motiviert gehandelt habe. Er habe vielmehr für Ruhe und Ordnung in seinem Lokal sorgen wollen. Zudem sei davon auszugehen, dass er die Tragweite seiner Aussage nicht vorausgesehen habe. Eine besondere Verwerflichkeit sei nicht auszumachen. In Anbetracht eines demnach eher geringen Verschuldens rechtfertige sich eine Geldstrafe von 30 Tagen.

    Décision

    Das Gericht erklärt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB für schuldig. Vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 5 StGB (Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen) wird er freigesprochen. Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, insgesamt CHF 3‘300.00 und einer Busse über CHF 500.00 verurteilt.

    Da der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft auf eine ausführliche Begründung des Entscheides verzichteten, erwuchs das Urteil in Rechtskraft.