Cas 2010-016N

Verweigerung einer Leistung mit der Begründung «keine Geschäfte mit Ausländern» zu machen

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2010 2010-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Refus de produits ou de services (al. 5)
Objet de protection Objet de protection en général
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Refus de prestations
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Angeklagte und Besitzer einer Goldschmiede verweigerte eine durch öffentliches Inserat in einer Zeitung angebotene Leistung mit der Begründung, er mache keine Geschäfte mit Ausländern. Sachliche Gründe für die Verweigerung hätten keine vorgelegen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Angeklagten der Rassendiskriminierung für schuldig.

Wegen eines davon unabhängigen Vorfalles wird der Angeklagte ausserdem der Beschimpfung für schuldig gesprochen, worauf hier nicht näher eingegangen wird.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Beschimpfung und Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00.