Cas 2010-023N

Hitlergruss und Ausrufe «Sieg Heil» sowie «Heil Hitler» in der Öffentlichkeit

Schwyz

Historique de la procédure
2010 2010-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Angeklagte hat in der Öffentlichkeit gegenüber mehreren Personen den Hitlergruss gemacht und «Heil Hitler» sowie «Sieg Heil» gerufen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. So habe er gewusst, oder zumindest in Kauf genommen, dass die Adressaten seiner Äusserungen bosnische und serbische Staatsbürger waren und die von ihm verbreiteten, nationalsozialistischen Ideologien nicht teilen würden. Er sei demnach der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB für schuldig zu erklären.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von 500.00.