Cas 2010-032N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers; Jeunes |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Angeklagte schrieb auf der Internetplattform Facebook zu einem Foto, auf welchem die Geschädigte zusammen mit drei Kolleginnen und als einzige dunkelhäutige Person abgebildet war, den Kommentar : lueg de nigger ah. Der Angeschuldigte und die Geschädigte kannten sich seit Jahren, da sie gemeinsam die Schule besucht hatten.
Nach der Strafanzeige kam es zu einer Aussprache zwischen den beiden und die Geschädigte wäre, sofern ein Antragsdelikt vorgelegen hätte, bereit gewesen, den Strafantrag zurückzuziehen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sprach den Angeklagten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verpflichtete ihn zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen.