Cas 2010-032N

Facebook-Kommentar : «lueg de n***** ah»

Zurich

Historique de la procédure
2010 2010-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers;
Jeunes
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Angeklagte schrieb auf der Internetplattform Facebook zu einem Foto, auf welchem die Geschädigte zusammen mit drei Kolleginnen und als einzige dunkelhäutige Person abgebildet war, den Kommentar : „lueg de nigger ah.“ Der Angeschuldigte und die Geschädigte kannten sich seit Jahren, da sie gemeinsam die Schule besucht hatten.

Nach der Strafanzeige kam es zu einer Aussprache zwischen den beiden und die Geschädigte wäre, sofern ein Antragsdelikt vorgelegen hätte, bereit gewesen, den Strafantrag zurückzuziehen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sprach den Angeklagten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verpflichtete ihn zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen.