Cas 2010-040N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-040N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte fasste gemeinsam mit X. und Y. den Entschluss, an den Baracken einer Asylbewerberunterkunft, Sprayereien anzubringen. Dazu besorgten sie sich am Wohnort von X. drei Spraydosen und suchten mit diesen ausgerüstet die Asylbewerberunterkunft auf, wo die drei in der Folge, diverse Sprayereien anbrachten. An einer Baracke besprayten sie die Fassade sowie die Fenster mit diversen Hakenkreuzen, sowie den Schriftzügen NSDAP, HEIL HITTLLER, 88, bei einer anderen Baracke brachten sie ebenfalls Hakenkreuze sowie die Schriftzüge TAMIL, STIRBT an.
Zudem beschädigten sie bei einer Baracke einen Parabolspiegel und schlugen die Glasfüllung der Notausgangstüre ein. Insgesamt richtete der Beschuldigte mit seinen beiden Kollegen einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 1'221.50 an.
Auf die Frage, warum sie sich gerade die Asylantenbaracke ausgesucht hätten, antwortete X, weil die Asylanten von unseren Steuern leben würden. Weiter führte X. aus, dasss arbeiten könnten, dies aber nicht wollen würden. Er habe die Asylanten damals nicht als ,normale' Mitmenschen angesehen. Sie hätten einen anderen Glauben und würden sich einfach anders verhalten.
Y. äusserte sich anlässlich der polizeilichen Befragung dahingehend, dass er es extrem finde, wie sich die Asylbewerber aufführen und sich gegenüber den Schulmädchen, welche die Baracke passieren würden, verhalten würden.
Der Beschuldigte wird der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Der Beschuldigte trägt die Kosten (Staatsgebühr CHF 70.00, Kanzleigebühr CHF 50.00, Polizeikosten CHF 275.00, Auslagen CHF 17.00).