Cas 2011-013N

Beschimpfung als «Drecksmuslimin»

St-Gall

Historique de la procédure
2011 2011-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Angeklagte beschimpfte und beleidigte im Zug eine Frau, die arabische Vorfahren hat, als Drecksmuslimin. Auch bezeichnete er die Muslime ganz allgemein als Schweine, die auch wie Schweine essen würden. Sie würden Fischmesser für die Butter benutzen und seien keine Menschen. Diese Äusserungen konnten durch mehrere Personen im Zug gehört werden.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 400.00.