Cas 2011-013N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2011 | 2011-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Der Angeklagte beschimpfte und beleidigte im Zug eine Frau, die arabische Vorfahren hat, als Drecksmuslimin. Auch bezeichnete er die Muslime ganz allgemein als Schweine, die auch wie Schweine essen würden. Sie würden Fischmesser für die Butter benutzen und seien keine Menschen. Diese Äusserungen konnten durch mehrere Personen im Zug gehört werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 400.00.