Cas 2011-015N

Karikaturen zur kantonalen Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern!"

Berne

Historique de la procédure
2011 2011-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Personnes noires / PoC;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Lieux publics
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Unterschriftensammelbogens für die kantonalbernische Volksinitiative «Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern!" meldete der Anzeiger A mit E-Mail vom 07.10.2011, dass die junge X-Partei gegen Art. 261bis StBG verstosse.
Im vorliegenden Fall wird die Gestaltung des Unterschriftenbogens mit Blick auf zwei Karikaturen beanstandet. Es handelt sich bei der Zeichnung auf der ersten Seite um einen Mann, der mit einem Drink in der linken Hand und dem Schweizerpass in der rechten Hand in einer Hängematte liegt, die aus einer Schweizerflagge besteht. Von oben her regnet es Banknoten. Der Mann hat einen dunklen Teint und raucht eine Zigarre. Auf der zweiten Seite ist eine Zeichnung abgebildet, auf der ein Mann, ebenfalls mit einem dunklen Teint und einem Schweizerpass in der Gesässtasche, einen Mann, mit rotem Sennen -käppli mit Schweizerkreuz darauf, mit einer Pistole bedroht.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte zu prüfen, ob der dunkle Teint eine Rasse im Sinne des Art. 261bis StgGB charakterisiert. Sie führte zusammenfassend aus, dass dies alleine durch diese Karikaturen nicht abgeleitet werden könne. Mit den Zeichnungen alleine werde keine bestimmte resp. bestimmbare Gruppe von Menschen angesprochen. Es fehle am Angriffsobjekt als Tatbestandsmerkmal.

En fait / faits

Am 5. Juli 2011 wurde durch die SVP mit der Unterschriftensammlung der kantonalbernischen Volksinitiative „Keine Einbürgerung von Verbrechern und Sozialhilfeempfängern» begonnen. Die Wahlzeitung mit dem Unterschriftenzettel wurde jedem deutschsprachigen Haushalt im Kanton gesendet. Ein darauf abgebildeter dunkelhäutiger Mann, welcher offensichtlich im Besitze eines schweizerischen Passes ist, überfällt einerseits einen Schweizer und liegt andererseits auf einer schweizerischen Hängematte, raucht einen Stumpen, trinkt einen Drink und wirft mit Geld um sich. Als ergänzender Text steht unterhalb in roter Schrift: „Keine Einbürgerung von Verbrechern, Sozialhilfeempfängern und Asylsuchenden! Klare Forderungen an Einbürgerungswillige! Stopp der Verschleuderung des Schweizer Passes!"
Der Beschuldigte hat, als verantwortliche Person, diese Unterschriftensammlung versendet.

En droit / considérants

Nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde, ist Zweck der Antirassismusstrafnorm die Verhinderung einer Wiederholung der Greuel des Holocaust, die Überwindung des Erbes des Kolonialismus und somit sozialgefährliche Formen der Beeinflussung des gesellschaftlichen Klimas zu verhindern.
Die hier in Frage stehende Darstellung kann somit allenfalls den Abs. 4 des Tatbestandes erfüllen und zwar in dem Sinne, dass mit der Darstellung die dunkelhäutige Bevölkerung aufgrund ihrer Rasse oder Ethnie herabgesetzt wird. Dies bedeutet, jemandem einen minderen Wert zuschreiben, und zwar im Bereich der Menschenwürde, mit der Konsequenz, dass dem Opfer auch eine geringere Rechtsstellung zugewiesen wird.
Ob die Behauptung, dass Angehörige einer bestimmten Gruppe Rechtsbrecher seien, die Menschenwürde verletzt wird in der Praxis zurückhaltend beurteilt. Dass die in Frage stehende Darstellung ausschliesslich zwei dunkelhäutige Männer zeigt, ist möglicherweise ungeschickt ausgewählt, da dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass nur von dunkelhäutigen Personen die Rede ist. Die Aufforderung in der Initiative muss jedoch als Ganzes betrachtet werden. Nicht weniger auffällig ist der rot geschriebene Text: „Keine Einbürgerung von Verbrechern, Sozialhilfeabhängigen und Asylsuchenden! Klare Forderungen an Einbürgerungswillige! Stopp der Verschleuderung des Schweizer Passes!" Im ganzen Kontext wird ersichtlich, dass damit nicht nur die dunkelhäutige Bevölkerung gemeint ist, sondern es sich um ausländische Staatsbürger handelt, welche aufgrund ihres kriminellen Hintergrundes nicht eingebürgert werden sollen. Die gesamte Aussage der Initiative verletzt demnach die Menschenwürde nicht.
Nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde ist im vorliegenden Fall der Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261a StGB nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.