Cas 2011-025N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2011 | 2011-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Voisinage |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte drohte einem Polizisten mit Gewalt für den Fall, dass er wegen ihm in den Knast komme und seinen Sohn verliere sollte. Weiter brüllte der Beschuldigte im Quartier lauthals „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“, woran viele Passanten und Anwohner Anstoss nahmen. Den Schumacher X. betitelte er als Drecksbulle, Scheissbulle und Angsthase. Seine Nachbarn störte er zudem zu Nachtruhezeiten mit übermässigem Lärm.
Der Beschuldigte wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, Beschimpfung sowie Nachtruhestörung schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Weiter wird er mit eine Busse von CHF 150.00 bestraft, wobei bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.