Cas 2011-026N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2011 | 2011-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | Autorité de poursuite compétente |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Aucune indication sur l'environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte bezeichnete X. als Deppen, Drecksschwein und Scheissdeutschen und fragte ihn, warum er nicht nach Deutschland zurückgehe. Im Weiteren beschimpfte er X. und Y. als dumme deutsche Arschlöcher und fügte mehrmals an, stolz darauf zu sein, Rassist zu sein. Zudem betitelte er Y. mit „auti Chue“ und beantwortete ihre Frage, ob er etwas gegen Ausländer habe, u.a. mit: „Ja, klar, i wot aui Usländer duss ha“ und „I bi bekennende Rassist“.
Der Beschuldigte wird der Beschimpfung sowie Rassendiskriminierung schuldig gesprochen . Er wird mit einer Gelstrafe von 490 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wir aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nachbezahlen dieser Verbindungsbusse wird ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.