Cas 2012-004N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2012 | 2012-004N | Die 2. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | 2ème instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
In der Zeit von 2005 bis 2009 hatte der Beschuldigte verschiedene Delikte begangen und wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft unter anderem wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angeklagt. Er hatte unter anderem die Polizei als Judenficker bezeichnet, eine Person mit einem Schlagring geschlagen und durch das Tragen von Schlagringen und einer Schrotflinte gegen das Waffengesetz verstossen. Das zuständigen Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzten zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00. Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft genommen.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Solothurn die Appellation einreichen. Das Obergericht milderte die Strafe und verurteilt den Beschuldigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 39 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00.
Nachdem die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht Anklage, namentlich wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, erhob, verurteilte das Amtsgericht den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte frist- und formgerecht die Appellation einreichen. Auch der Oberstaatsanwalt erhob fristgerecht Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Später liess der Beschuldigte die Appellation gegen einzelne Schuldsprüche zurückziehen. Damit waren die entsprechenden erstinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschuldigte bestritt unter anderem Anschuldigungen der Rassendiskriminierung. Dabei wurde ihm vorgehalten am 01.August 2005 in Brunnen Rassendiskriminierung begangen zu haben, indem er mit mehreren Hundert Rechtsgesinnten von der Schiffsanlagestelle zum Bahnhof marschiert sei und dabei den Arm zum Hitlergruss erhoben habe. Bei der Befragung gestand der Beschuldigte am Umzug der Rechtsgesinnten in Brunnen teilgenommen zu haben. Er gab aber an, die Hand nur zum Schutz gegen die blendende Sonne erhoben zu haben. Anhand der in den Akten vorhanden Pressefotos liess sich jedoch leicht widerlegen, dass es sich offenkundig um einen Hitlergruss und nicht ein blosses Arm heben zum Schutz gegen die blendende Sonne handelte. Die Verteidigung wandte vor Obergericht ein, der Beschuldigte habe zwar im Rahmen einer Kundgebung seine Hand erhoben, eine Kundgebung sei aber nicht aus sich heraus werbend. Der Beschuldigte habe lediglich eine Art Zeugnis abgelegt, was aber nicht als Werben eingestuft werden könne (1. Vorhalt).
Weiter wurde ihm vorgehalten während einer Kontrolle durch die Polizei mehrfach den Hitlergruss gemacht und rechtsextreme Parolen geschrien zu haben. Der Beschuldigte bestätigte den Vorhalt vor der Vorinstanz, fügte jedoch hinzu, dass es aber nicht so extrem gewesen sei (2. Vorhalt).
Der Beschuldigte war am Tag des erstinstanzlichen Urteils in Sicherheitshaft genommen worden und wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts mit folgenden Auflagen aus der Sicherheitshaft entlassen: Alkoholabstinenz, Antabuseinnahme gemäss ärztlicher Verschreibung, Zusammenarbeit und regelmässige Kontakte mit der Bewährungshilfe, Aufrechterhaltung der installierten Tagestruktur. Ein Begehren des Beschuldigten um Aufhebung der kontrollierten Antabusabgabe wurde von der Präsidentin der Beschwerdekammer abgewiesen.
1. Vorhalt
Das Obergericht des Kantons Solothurn führt zum ersten Vorhalt aus, dass das Erheben der Hand zum Hitlergruss eine Widerhandlung gegen Art. 261bis StGB darstellt, sofern die begrüsste Person diese Ideologie nicht teilt. Im vorliegenden Fall geschah dies wohl in einer marschierenden Gruppe Gleichgesinnter, jedoch verfolgten den Marsch nachgewiesenermassen mehrere Passanten und Journalisten, womit der Marsch öffentlich war. Es ist offensichtlich, dass die Marschierenden den Zuschauern ihre Meinung dargelegt und für ihre Gesinnung warben. Die skandierten Parolen und Gesten wurden damit nicht nur unter den Marschierenden ausgetauscht, sondern waren an die Zuschauer also an die Öffentlichkeit gerichtet. Das Obergericht schliesst zudem aus dem Umstand, dass die Parolen und Gesten an einem Nationalfeiertag in der Öffentlichkeit präsentiert worden waren, auf ein werbendes Verbreiten des ideologischen Hintergrunds des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt und hat sich der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
2. Vorhalt
Hierzu verweist das Gericht auf die bereits gemachten Ausführungen zum ersten Vorhalt. Mit dem mehrfachen Ausführen des Hitlergrusses gegenüber den Polizisten in der Öffentlichkeit wird der Beschuldigte der vorsätzlich begangenen Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.
3. Strafzumessung
Hinsichtlich der Delikte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innert vier Jahren insgesamt zwei Verbrechen und 28 Vergehen begangen hat. Dabei hat er verschiedene Rechtsgüter verletzt: In neun Fällen drohte er, teilweise massiv mit dem Tod und zumeist gegen Polizeibeamte, in fünf Fällen machte er sich wegen Rassendiskriminierung strafbar, in fünf Fällen wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und in drei Fällen wegen einfacher Körperverletzung. Die übrigen Vergehen betreffen Raufhandel, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Gewaltdarstellung. Bereits das zeigt, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gesamthaft als sehr gravierend zu beurteilen ist. Die im Strafregister verzeichneten Vorstrafen fallen deutlich negativ ins Gewicht, da dies zeigt, dass der Beschuldigte jeweils kurz nach den Urteilen von Neuem delinquierte. Weiter stellt das Gericht fest, dass der Beschuldigte kaum echte Reue und Einsicht erkennen lässt, schon gar nicht in sein rechtswidriges rassistisches Verhalten. Die stark belastete Jugend des Beschuldigten wird strafmildernd bewertet.
Das Obergericht verurteilt den Beschuldigten unter anderem wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Angriffs, mehrfacher Drohung, Raufhandels, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruches, einfacher Körperverletzung, Trunkenheit und unanständigem Benehmens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 39 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00. Der Beschuldigte hat bis zum Strafantritt weiterhin die Verpflichtung, sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten, Antabus gemäss der ärztlichen Verschreibung einzunehmen und regelmässig mit der Bewährungshilfe in Kontakt zu bleiben.