Cas 2012-019N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2012 | 2012-019N | Das zuständige Militärgericht verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | Tribunal militaire |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte beschimpfte den Geschädigten wegen dessen ausländischen Abstammung und dunkler Hautfarbe mehrfach als „Neger“. Nachdem der Begleiter des Geschädigten den Beschuldigten nach den Gründen seines Verhaltens gefragt hatte, begab sich dieser zu ihnen und sagte, Ausländer hätten sich auf den Boden zu legen und zu schweigen, wenn ein Schweizer vorbeigehe.
In der Folge gerieten der Beschuldigte und der Geschädigte verbal aneinander, wobei der Beschuldigte seinem Gegner ohne Vorwarnung mit der rechten Faust ins Gesicht schlug. Der Beschuldigte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.89 und höchstens 2.44 Gewichtspromille auf. Er wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhalten neigt. Der Vorfall ereignete sich im öffentlichen Raum, als sich die Beteiligten im Ausgang befanden, und wurde von verschiedenen militärischen und zivilen Drittpersonen wahrgenommen.
Das zuständige Militärgericht verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und versuchter einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.