Cas 2012-020N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2012 | 2012-020N | Das zuständige Militärgericht stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Employés du service public |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Auf Aufforderung des Beschuldigten (stellvertretender Feldweibel) hin korrigierte der Geschädigte seine Kleidung, woraufhin der Beschuldigte gegenüber Dritten für den Geschädigten und andere Armeeangehörige hörbar sinngemäss meinte er habe es dem «scheiss Yugo gezeigt» oder «die anderen sollen schauen, wie er den Albaner gefickt habe». Dabei zeigt der Beschuldigte mit der zur Pistole geformte Hand auf den Geschädigten. Im Anschluss gerieten der Beschuldigte und der Geschädigte verbal aneinander und beschimpften sich gegenseitig.
Das Militärgericht führte aus, dass sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als «scheiss Yugo» oder als «Albaner, welchen der Beschuldigte gefickt habe» als auch die Gebärde, mit der zur Pistole geformten Hand auf den Geschädigten zu zeigen, den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen. Der Geschädigte zog jedoch den Strafantrag ausdrücklich und schriftlich zurück. Den Tatbestand der Rassendiskriminierung sah das Militärgericht nicht erfüllt, da es bei den Äusserungen und der Gebärde des Beschuldigten nicht darum ging, den Geschädigten als minderwertiges Mitglied der menschlichen Gemeinschaft herabzusetzen, sondern die Herabsetzung richtete sich alleine auf die Person des Geschädigten, aufgrund der familiären Herkunft kein ehrbarer Mensch zu sein. Die Würde als Mensch wurde jedoch nicht in Frage gestellt.
Das zuständige Militärgericht stellt das Strafverfahren ohne Straffolgen ein.