Cas 2012-020N

«Er habe es dem scheiss Yugo gezeigt», «die Anderen sollen schauen, wie er den Albaner gefickt habe»

Argovie

Historique de la procédure
2012 2012-020N Das zuständige Militärgericht stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Employés du service public
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Auf Aufforderung des Beschuldigten (stellvertretender Feldweibel) hin korrigierte der Geschädigte seine Kleidung, woraufhin der Beschuldigte gegenüber Dritten – für den Geschädigten und andere Armeeangehörige hörbar – sinngemäss meinte „er habe es dem «scheiss Yugo gezeigt»“ oder «die anderen sollen schauen, wie er den Albaner gefickt habe». Dabei zeigt der Beschuldigte mit der zur Pistole geformte Hand auf den Geschädigten. Im Anschluss gerieten der Beschuldigte und der Geschädigte verbal aneinander und beschimpften sich gegenseitig.
Das Militärgericht führte aus, dass sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als «scheiss Yugo»“ oder als «Albaner, welchen der Beschuldigte gefickt habe»“ als auch die Gebärde, mit der zur Pistole geformten Hand auf den Geschädigten zu zeigen, den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen. Der Geschädigte zog jedoch den Strafantrag ausdrücklich und schriftlich zurück. Den Tatbestand der Rassendiskriminierung sah das Militärgericht nicht erfüllt, da es bei den Äusserungen und der Gebärde des Beschuldigten nicht darum ging, den Geschädigten als minderwertiges Mitglied der menschlichen Gemeinschaft herabzusetzen, sondern die Herabsetzung richtete sich alleine auf die Person des Geschädigten, aufgrund der familiären Herkunft kein ehrbarer Mensch zu sein. Die Würde als Mensch wurde jedoch nicht in Frage gestellt.

Décision

Das zuständige Militärgericht stellt das Strafverfahren ohne Straffolgen ein.