Cas 2012-028N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2012 | 2012-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | Autorité de poursuite compétente |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Autres moyens utilisés |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Gemäss dem Rapport eines anderen Strafverfahrens in der gleichen Sache versuchte S., einen bereits startenden Bus noch zu besteigen. Da der Bus schon überfüllt gewesen sei, hat der Buschauffeur auf die Wünsche des S. nicht eingehen können und ist losgefahren. S. hat in der Folge wuchtig gegen die Tür geschlagen, worauf das Glas in Bruch ging und er verletzt wurde. Zwei Monate später stellte S. als Privatkläger den Sachverhalt völlig anders dar: Er sei gestolpert und habe sich dabei an der Tür verletzt. Der Buschauffeur habe ihn nur deshalb nicht mitnehmen wollen, weil er nicht wie ein Schweizer aussehe. Er habe sich unter anderem der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Da das Aussageverhalten des S. nicht kohärent ist, dasjenige des Buschauffeurs jedoch schon und da S. unterdessen kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung des Buschauffeurs hat, nimmt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht an die Hand. Sie stellt sich die Frage, ob gegen S. allenfalls ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden müsste, sieht jedoch davon ab.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde nimmt das Verfahren nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.