Cas 2012-028N

Nichtanhandnahme

Berne

Historique de la procédure
2012 2012-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Autres moyens utilisés
Environnement social Lieux publics
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Gemäss dem Rapport eines anderen Strafverfahrens in der gleichen Sache versuchte S., einen bereits startenden Bus noch zu besteigen. Da der Bus schon überfüllt gewesen sei, hat der Buschauffeur auf die Wünsche des S. nicht eingehen können und ist losgefahren. S. hat in der Folge wuchtig gegen die Tür geschlagen, worauf das Glas in Bruch ging und er verletzt wurde. Zwei Monate später stellte S. als Privatkläger den Sachverhalt völlig anders dar: Er sei gestolpert und habe sich dabei an der Tür verletzt. Der Buschauffeur habe ihn nur deshalb nicht mitnehmen wollen, weil er nicht wie ein Schweizer aussehe. Er habe sich unter anderem der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Da das Aussageverhalten des S. nicht kohärent ist, dasjenige des Buschauffeurs jedoch schon und da S. unterdessen kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung des Buschauffeurs hat, nimmt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht an die Hand. Sie stellt sich die Frage, ob gegen S. allenfalls ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden müsste, sieht jedoch davon ab.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde nimmt das Verfahren nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.