Cas 2012-029N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2012 | 2012-029N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Yéniches, Manouches/Sintés, Roms; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Anti-tziganisme; Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte hat zwei E-Mails an eine Vielzahl von Personen und Medienredaktionen gesendet. Darin hat er Personen aus dem ehemaligen Balkan als allesamt kriminell und unter anderem als Betrüger bezeichnet, Zigeuner als Belästiger bzw. Mazedonier, Kosovaren und Serben als kriminelles Saupack betitelt. Dadurch nahm er gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zumindest in Kauf, dass diese krass menschenunwürdigen Äusserungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Ein solches öffentliches Herabsetzen einer Gruppe von Personen aufgrund ihrer Ethnie ist nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar. Der Beschuldigte hat sich ausserdem nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er einen Polizisten in seiner Ehre verletzte. Die begangenen Delikte fielen in die in einem früheren Urteil angesetzte Probezeit. Im vorliegenden Fall sah die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Bedingungen für einen Widerruf der bedingten Strafe nicht als erfüllt an. Hingegen verwarnte sie den Beschuldigten unter der Androhung, dass er mit der Anordnung des Vollzugs der Strafe zu rechnen hätte, wenn er sich bis zum Ablauf der oberwähnten Probezeit erneut etwas zuschulden kommen lassen würde.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Auf den Widerruf einer aus einem früheren Urteil resultierenden Gefängnisstrafe wird verzichtet, hingegen wird der Bestrafte verwarnt mit der Androhung, dass er mit der Anordnung des Strafvollzugs zu rechnen hätte, wenn er sich bis zum Ablauf der angesetzten Probezeit von 6 Jahren erneut etwas zuschulden kommen lassen würde. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.