Cas 2013-031N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2013 | 2013-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte beteiligte sich an einer gewaltsamen tätlichen Einwirkung (Angriff) auf M. Er bedrohte M. laut und aggressiv und verletzte ihn indem er einen Stuhl gegen ihn warf. Unter starkem Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest 3,24 Gewichtspromille) stellte der Beschuldigte dem M. zusammen mit anderen Tätern ernsthafte Konsequenzen in Aussicht, falls dieser es wagen sollte, sie anzuzeigen. Mit einem dreifachen „Sieg-Heil-Ruf“ verabschiedete er die Polizei im öffentlichen Raum. Ausserdem bedrohte der Beschuldigte den A. laut und aggressiv und beschädigte im Kebap-Landen diverse Gegenstände sowie eine Glasscheibe und eine Glasvitrine (Deliktsbetrag CHF 9‘180.00). Unter dem starken Alkoholeinfluss schrie der Beschuldigte Naziparolen, Heil-Hitler-Rufe und „komm heraus du schwarzes Schaf“.
Der Beschuldigte wird wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Rassendiskriminierung mehrfach begangen (Art. 261bis StGB) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1575.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen bestraft. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.