Cas 2014-013N

Email mit rassistischem Inhalt

Schwyz

Historique de la procédure
2014 2014-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC;
Autres victimes
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.

En fait / faits

Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich. Darin äusserte er sich mehrfach systematisch herabsetzend gegenüber Juden, indem er diese jeweils mit dem Zusatz „Drecks“ versah und mit verschiedenen anderen Personen, Geschäftsfeldern (z.B. „Drecks-Banken“), Ethnien (z.B. „Drecks-Helveter“) und politischen Parteien bzw. Politikern (Drecks-Neger-Obama“) herabsetzend in Verbindung brachte. Weiter hielt er fest, dass „SS Hitler“ die „Drecks-Juden in die Ferien nach Ausschwitz“ schickte. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 370.00.