Cas 2014-019N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2014 | 2014-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeklagte postete auf Facebook einen antisemitischen Kommentar.
Die Beschuldigte verbreitete über Facebook unter anderem folgende Facebook-Einträge:
Am Tag nach Adolf Hitlers Geburtstag schrieb sie: „Du warst ein grosser Mann. Deine Taten sind von grossem Wert. Du hast das Werk begonnen und wir werden es mit aller Kraft versuchen zu beenden.“
Weiter postete sie den Aufruf „sämtliche Albaner zu verbrennen, zu vergasen oder an die Mauer zu stellen.“
Ebenfalls verbreitete sie ein Bild von Adolf Hitler sitzend neben einem rauchenden Schornstein mit dem Text „Je grösser der Jude, desto wärmer die Bude.“
Ausserdem postete sie ein Bild von Adolf Hitler mit Hakenkreuz und dem Text „Heil Kameraden“.
Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat die Beschuldigte dadurch wissentlich und willentlich in gegen die Menschenwürde verstossender Weise rassendiskriminierende Gedankenäusserungen und ideologisches, auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtetes Gedankengut verbreitet. Indem sie einen grösseren Kreis von Personen adressierte, welche mit ihr nicht in einer persönlichen Beziehung stehen, seien die inkriminierten Äusserungen ausserdem öffentlich gewesen. Die Veröffentlichung der genannten Facebook-Einträge ist nach Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB strafbar.
Die Beschuldigte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Sie wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Ausserdem werden der Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.