Cas 2014-043N
Valais
Historique de la procédure | ||
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2014 | 2014-043N | Beide Beschuldigten werden der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 3 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2); Organisation d'actes de propagande (al. 3) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Die beiden Beschuldigten trafen im November 2013 nachts auf zwei Polizisten vor einer Bar. Beide Beschuldigten werden der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 3 StGB) schuldig gesprochen.
Die beiden Beschuldigten trafen im November 2013 nachts auf zwei Polizisten vor einer Bar. Sie begannen, die Polizisten verbal zu provozieren mir Ausrufen wie «Wir ficken dich/euch in den Arsch! Habt ihr das gerne? Vergesst unsere Gesichter nicht! » Als dies nicht klappte, nahm einer der Beschuldigten die «Achtung Stellung» ein, erhob den rechten Arm zum Hitlergruss und rief «Heil Hitler». Als die Polizisten ihn aufforderten, dies zu unterlassen, hob auch der zweite Beschuldigte den Arm zum Hitlergruss und schrie «Heil Hitler». Vor der Bar waren weitere Personen, welche die Szene beobachteten.
Beide Beschuldigten werden der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 3 StGB) schuldig gesprochen. Einer wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 3'600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 650.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’050.00 werden ihm zu 1/3 auferlegt.
Der zweite Beschuldigte wird wegen zusätzlichen Delikten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 6'300.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’050.00 werden ihm zu 2/3 in solidarischer Haftung auferlegt.