Cas 2015-004N

Gaskammerfoto auf Facebook - «dört ghöre die ine !!"

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2015 2015-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt postete der Beschuldigte auf einer pro-palästinensischen, öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Fotografie mit einem Kommentar « dört ghöre die ine!! ».
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nahm er durch diesen Eintrag zumindest in Kauf, zu Hass gegen Menschen jüdischer Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufzurufen. Dies einerseits hinsichtlich der historischen Tatsache der Vergasung der Juden im zweiten Weltkrieg. Andererseits aber auch, weil die israel-kritische Facebook-Seite unter anderem zu Demonstrationen in diesem Zusammenhang aufrief und bereits viele rassendiskriminierende Kommentare enthielt.

En fait / faits

Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt postete der Beschuldigte auf einer pro-palästinensischen, öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Fotografie von Gaskammern und versah diese mit dem Kommentar « dört ghöre die ine!! ».

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 und zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00.