Cas 2015-004N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt postete der Beschuldigte auf einer pro-palästinensischen, öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Fotografie mit einem Kommentar « dört ghöre die ine!! ».
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nahm er durch diesen Eintrag zumindest in Kauf, zu Hass gegen Menschen jüdischer Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufzurufen. Dies einerseits hinsichtlich der historischen Tatsache der Vergasung der Juden im zweiten Weltkrieg. Andererseits aber auch, weil die israel-kritische Facebook-Seite unter anderem zu Demonstrationen in diesem Zusammenhang aufrief und bereits viele rassendiskriminierende Kommentare enthielt.
Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt postete der Beschuldigte auf einer pro-palästinensischen, öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Fotografie von Gaskammern und versah diese mit dem Kommentar « dört ghöre die ine!! ».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 und zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00.