Cas 2015-005N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
2015 | 2015-096N | Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten frei. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Bien juridique protégé |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies; Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte betrieb eine öffentlich zugängliche Webseite mit einem persönlichen Webblog.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält folgendes fest: Wenn einer Person oder Gruppe von Personen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird, liegt eine Verletzung der Menschenwürde vor. Der Beschuldigte hat in seinem Beitrag die Gruppen der Flüchtlinge aus Eritrea und Syrien pauschal abqualifiziert und sie damit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (oder dies zumindest in Kauf genommen), was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist. Zu beachten sei, so die Behörde, dass Begriffe wie Nationen, Nationalitäten, Ausländer, Asylanten oder Flüchtlinge von Art. 261bis StGB nur dann erfasst würden, wenn sie synonym für bestimmte Rassen, Ethnien oder Religionen verwendet würden. Dies sei in vorliegendem Fall gegeben.
Der Beschuldigte betrieb eine öffentlich zugängliche Webseite mit einem persönlichen Webblog. Auf diesem Blog publizierte er einen Beitrag mit dem Titel „Was kommt da auf uns zu?“ und äusserte darin seine Meinung zum Thema Asyl- und Ausländerpolitik der Schweiz, wobei er u.a. schrieb: „Nachdem dann die kritische Masse, und damit meine ich auch die Sättigung, mit vermeintlichen Flüchtlingen überschritten wurde, hört’s nicht auf. Gerade Flüchtlinge aus Eritrea und Syrien, welche nachweislich einen sehr tiefen Länder IQ haben, sind in unserem Land, wirtschaftlich gesehen, fehl am Platz.“ Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält folgendes fest: Wenn einer Person oder Gruppe von Personen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird, liegt eine Verletzung der Menschenwürde vor. Der Beschuldigte hat in seinem Beitrag die Gruppen der Flüchtlinge aus Eritrea und Syrien pauschal abqualifiziert und sie damit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (oder dies zumindest in Kauf genommen), was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist. Zu beachten sei, so die Behörde, dass Begriffe wie Nationen, Nationalitäten, Ausländer, Asylanten oder Flüchtlinge von Art. 261bis StGB nur dann erfasst würden, wenn sie synonym für bestimmte Rassen, Ethnien oder Religionen verwendet würden. Dies sei in vorliegendem Fall gegeben.
Décision 2015-005N
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Auf eine Verbindungsbusse wurde verzichtet, jedoch wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.
Décision 2015-096N
Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten frei.