Cas 2015-009N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde bringt der Beschuldigte mit dieser Äusserung bewusst zum Ausdruck, es gäbe eine Rechtfertigung für den Holocaust und setzt die Juden damit öffentlich bewusst herab, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, ein Bild mit Adolf Hitler, welches mit folgendem Schriftzug versehen war: „Ich könnte alle Juden töten, aber ich habe einige am Leben gelassen, um euch zu zeigen, wieso ich sie getötet habe.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren) und zu einer Busse von CHF 600.00. Ausserdem auferlegt sie ihm die Verfahrenskosten.