Cas 2015-012N

Antisemitischer Kommentarbeitrag: "[...] eine zweite Wannseekonferenz [...]"

Zurich

Historique de la procédure
2015 2015-012N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der öffentlichen Internet-Plattform des Schweizer Radio und Fernsehen einen Kommentarbeitrag mit dem Inhalt „Zu all dem kann ich nur sagen, das eine zweite Wannseekonferenz dringenst anberaumt wird, damit wir endlich zur Endlösung kommen, denn so kann es nicht weitergehen!“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er dadurch öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 500.00 bestraft und die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt.