Cas 2015-015N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, bewusst und gewollt die Beiträge: „(…) Ein toter Jude ist ein guter jude!!!!“ und „Adolf Hitler het eu nüt gmacht was de ALLAH eu mache wird.“ Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er dadurch öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 10 Tagessätzen aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 10 Tagessätze muss der Beschuldigte hingegen zu je CHF 10.00 direkt bezahlen. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt, jedoch zu zwei Dritteln definitiv abgeschrieben.