Cas 2015-021N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: «I will Hitler back»

Soleure

Historique de la procédure
2015 2015-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer für alle Mitglieder einsehbaren Facebook Seite namens «Demo für Palästina in der Schweiz» einen diskriminierenden Beitrag. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer für alle Mitglieder einsehbaren Facebook Seite namens «Demo für Palästina in der Schweiz» den diskriminierenden Beitrag «I will Hitler Back». Dadurch setzte er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Juden durch Wort und Schrift wegen ihrer ‘Rasse’, resp. ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt.