Cas 2015-031N

Islamfeindlicher Facebook Eintrag: „[…] abschlachten bis keiner mehr überlebt […] das sind keine Menschen […]“

St-Gall

Historique de la procédure
2015 2015-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte postete auf seinem öffentlichen Facebook-Profil islamfeindliche Kommentar zu einem Video, in dem ein Moslem namentlich über die Scharia spricht. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief der Beschuldigte mit diesem Kommentar zu Hass gegen den gesamten Islam beziehungsweise dessen Angehörige auf und setzte diese in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

En fait / faits

Der Beschuldigte postete auf seinem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Kommentar zu einem Video, in dem ein Moslem namentlich über die Scharia spricht: „Den Idioten sollte der Schlag treffen. Was diese Schweinehunde selber anstellen ist vor Allah alles gut. Die Rasur der Frauen in der Schamgegend wird von diesen Männern erlaubt. Verheiratung mit Kinder zum Teil erst 8 Jahre alt wird gefördert. Mehrere Frauen besitzen ist erlaubt und wird sogar ausdrücklich gewünscht. Da sage ich einfach dieses Volk abschlachten bis keiner mehr überlebt selbst wenn dafür Atom oder Gas eigesetzt werden müsste. Weil anders kommt man diesen Tieren nicht mehr nach und wir können sie nicht mehr stoppen. Das sind keine Menschen ja selbst das sind keine Tiere das ist einfach der Abschaum der Menschheit.“

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.