Cas 2015-032N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: Bild von Hitler beim «Hitlergruss»

Zurich

Historique de la procédure
2015 2015-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde setzte er mit diesem Bild öffentlich Juden wegen ihrer Rasse, beziehungsweise Religion, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte von einem Ort ausserhalb der Schweiz aus auf einer öffentlichen und von der Schweiz zugänglichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, bewusst und gewollt ein Bild von Adolf Hitler, welches diesen beim „Hitlergruss“ zeigt.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei Nichtbezahlung der Busse). Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.