Cas 2015-036N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Musulmans |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Der Angeklagte hatte einen rassitischen Artikel gepostet.
. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise die Mitglieder eines bestimmten salafistischen Vereins wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Experte Hamed Abdel-Sam ad warnt vor den Embracher Islamisten“ wie folgt: „Cha ächt nöd verstah dass mär diä verdammte islamwixer eifach mache laht….. Mal äs paar stange tnt versorge i derä hütte [Abbildung dreier Bomben]“.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.