Cas 2015-036N

Islamfeindliche Äusserung im Internet: „[…] diä verdammte islamwixer […]“

Berne

Historique de la procédure
2015 2015-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Angeklagte hatte einen rassitischen Artikel gepostet.
. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise die Mitglieder eines bestimmten salafistischen Vereins wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

En fait / faits

Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Experte Hamed Abdel-Sam ad warnt vor den Embracher Islamisten“ wie folgt: „Cha ächt nöd verstah dass mär diä verdammte islamwixer eifach mache laht….. Mal äs paar stange tnt versorge i derä hütte [Abbildung dreier Bomben]“.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.