Cas 2015-037N

Islamfeindlicher Facebook-Kommentar: „Dräcks Islame Pack […]“

Berne

Historique de la procédure
2015 2015-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Die Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel der Pendlerzeitung „20Minuten“ auf Facebook u.a. wie folgt: „Dräcks Islame Pack. …schad, lebt Hitler nicht mehr. Abartiges krankes Dreckspack“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte sie damit öffentlich und in gegen die Menschenwürde verstossender Art und Weise Muslime wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Décision

Die Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 70.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.