Cas 2015-042N

Am Bahnhof: «Scheiss-N****" und Aufschlitz-Drohung

St-Gall

Historique de la procédure
2015 2015-042N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte hielt sich mit mehreren Kollegen auf einem Bahnhofsperron auf und war betrunken (2.26 Gewichtspromille). Da die Gruppe grossen Lärm erzeugte, wurde sie von der SBB-Sicherheits-Patrouille angewiesen, sich ruhiger zu verhalten und gewarnt, dass ansonsten die Polizei benachrichtigt werde. Da die Gruppe der Anweisung nicht Folge leistete, wiederholte ein dunkelhäutiger SBB-Sicherheits-Mitarbeiter die Aufforderung. Der Beschuldigte beschimpfte diesen daraufhin als „Scheiss-Neger“ und drohte ihm, ihn aufzuschlitzen. Der SBB-Sicherheits-Mitarbeiter verzichtete aufgrund dieses Verhaltens auf eine Wegweisung der Gruppe und rief die Polizei an. Auch als diese eintraf wiederholte der Beschuldigte die Beschimpfung und die Drohung gegen den dunkelhäutigen SBB-Sicherheits-Mitarbeiter mehrmals. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er damit vorsätzlich öffentlich durch Wort oder Gebärden eine Person wegen ihrer Rasse beziehungsweise Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist. Ausserdem habe er einen Beamten durch Drohung an einer Handlung, die innerhalb dessen Amtsbefugnisse lag, gehindert, was nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar sei.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1000.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.