Cas 2015-060N

Sachverhalt unbekannt

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2015 2015-060N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Aucune indication sur les moyens utilisés
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Sachverhalt unbekannt. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Sachverhalt unbekannt.

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die teilweisen Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2’161.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.