Cas 2015-065N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-065N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte transportierte in seinem Auto zwei CDs mit antisemitischem Inhalt.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte transportierte in seinem Auto zwei CDs mit nationalsozialistischen und antisemitischem Inhalt. Eine der CDs war zur Weiterverbreitung bestimmt. Da eine der CDs zur Weiterverbreitung bestimmt war, verstiess der Beschuldigte gemäss Staatsanwaltschaft gegen die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’200.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die sichergestellten CDs werden vernichtet. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.